Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Sie müssen einige rechtliche Problem auseinanderhalten. Zunächst fällt natürlich auf, daß Sie in Sachen Beweisführung ausgesprochen schlechte Karten haben. Die nicht auffindbaren AGBs lassen sich zwar beschaffen, äußerst mißlich ist aber, daß Sie die Kündigung nicht dokumentieren können. Das soll nicht oberlehrerhaft klingen, erschwert Ihre Situation aber. Genauso wie die nicht eingeleitete online-Registrierung nicht unbedingt zu Lasten des Anbieters gehen muß, da evt. auch Sie hier Kontrollpflichten haben, dies aber nur pauschal ohne Kenntnis der zZ nicht greifbaren AGBs.
Was nun Ihre konkrete Frage betrifft: Gebühren eines Inkassounternehmens sind nur dann dem Grunde nach berechtigt, wenn der Schuldner im Verzug ist. Wann er im Verzug ist, regelt § 288 BGB
(auszugsweise):
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2 Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ...
Ohne den Sachverhalt 100%tig zu kennen, spricht hier einiges dafür, daß Sie NICHT im Verzug sind, Beauftragung eines Inkassobüros wie Mahnbescheid demnach unberechtigt sind – siehe aber die obigen Anmerkungen zur Beweislast.
Sehr wichtig ist aber, daß Sie umgehend dem Mahnbescheid widersprechen. Zwar wird dann uU ein sog. streitiges, also „normales“ Gerichtsverfahren eingeleitet, bei Nichteinlegung des Widerspruchs –14 Tage Frist!- hat die Gegenseite aber 30 Jahre mit dem dann zu erlassenen Vollstreckungsbescheid einen Titel gegen Sie! Also widersprechen Sie noch fristgemäß und schreiben Sie parallel am Besten noch mal den Gläubiger an und schildern Ihren Standpunkt – vielleicht trifft man sich dann irgendwo in der Mitte, schlußendlich ist das wirtschaftlich besser als ein gegen Sie gerichteter Vollstreckungstitel.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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Diese Antwort ist vom 12.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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