Sehr geehrte Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Der Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung kann die Kündigung selbst nicht verhindern.
Die Kündigung wird also allein durch diesen Widerspruch nicht unwirksam.
Der Widerspruch des Betriebsrates kann Ihnen allerdings helfen, wenn Sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen wollen.
Voraussetzung dafür ist zuerst einmal, ob der Widerspruch fristgemäß und auch ordnungsgemäß – d.h. vor allem ordentlich begründet- eingelegt wurde.
Wenn dies der Fall ist, dann hätten Sie im Falle eines Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch darauf, bis zum Ende des Gerichtsverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter beschäftigt zu werden (d.h. gleicher Arbeitsplatz, Urlaubsanspruch, Lohnanspruch).
Wenn Sie keine Kündigungsschutzklage anstreben, hilft Ihnen auch der Widerspruch des Betriebsrats nicht weiter.
Ob eine Kündigungsschutzklage allerdings in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg haben würde, kann im Rahmen dieser Erstberatung ohne Einsicht aller erforderlichen Unterlagen nicht beurteilt werden.
Insbesondere Ist dabei zu beachten, dass eine Kündigung während der Probezeit grundsätzlich für den Arbeitgeber sehr viel einfacher durchzuführen ist, d.h. sehr viel weniger strengen Voraussetzungen unterliegt, als außerhalb der Probezeit.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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