Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Vorgespräches vor der ersten Krankmeldung liegt in der Tat der Verdacht nahe, dass die Krankmeldungen vorgeschoben sind. Andererseits ist natürlich nicht auszuschließen, dass die AN tatsächlich krank ist, was Sie aber nicht beurteilen können.
Die Begründungen für die fristlosen Kündigung zu Zif 1 und 2 sind eher schwach und sollten nicht angeführt werden, weil eine entsprechende Verpflichtung des AN, den AG über Reisen allgemein und Reisefähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu informieren, nicht besteht, demzufolge eine solche Pflicht auch nicht verletzt sein kann.
Sie sollten eine fristlose Kündigung aussprechen zum einen wegen des Verdachts, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgeschoben sind, um den erklärten Willen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, nicht entsprochen wurde, obwohl eine Lösung in Aussicht gestellt worden war.
Ferner sollten Sie die Kündigung darauf stützen, dass der Verdacht besteht, dass eine tatsächlich vorhandene Erkrankung durch die vorgenommene Urlaubsreise sich verschlechtert hat und die AN daher gegen die Pflicht verstoßen hat, alles zu unterlassen, was der Genesung entgegensteht.
Schließlich sollten Sie eine weitere fristlose Kündigung nachschieben, wenn die Untersuchung beim MD entweder gar nicht wahrgenommen wird oder ein für die AN negatives Ergebnis erbringt.
Es würde der AN obliegen, die von Ihnen ausgesprochene fristlose Kündigung innerhalb von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht anzufechten, andernfalls die Kündigung wirksam bleibt.
Sollte die AN tatsächlich nachweisen können, dass sie erkrankt war und ist, und dass auch durch die Urlaubsreise keine Verschlechterung eingetreten ist, besteht immer noch die Möglichkeit, den Klageanspruch anzuerkennen.
Da im Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz jede Partei ihre Kosten selber trägt und es keine Kostenerstattungspflicht der unterlegenen Partei gibt, § 12a ArbGG
, , besteht für Sie bei dieser Vorgehensweise kein großes Risiko; Sie können eigentlich nur gewinnen.
Sie können im übrigen das Kündigungsschreiben an die Wohnanschrift der AN senden; dort geht das Schreiben zu, obwohl die AN in Urlaub ist, vgl BAG, Urteil vom 22.03.2012, Az.: 2 AZR 224/11
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Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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