Sehr geehrter Fragesteller,
für die Abgrenzung, ob es sich um einen Ehevertrag oder um eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB
handelt ist nicht die Bezeichnung als Trennungsvereinbarung oder Ehevertrag sondern nur entscheidend, ob bei Vertragsschluß schon erkennbar war, dass eine Scheidung beabsichtigt ist. Das heißt einer der Ehegatten muss sich für den anderen erkennbar mit Scheidungsabsichten tragen. Palandt Randnummer 4 zu § 1587 o BGB
.
Wenn dies der Fall ist, dann ist nach den §§ 1587 o
, 128 BGB
ausreichend, dass zunächst der Antrag und dann die Annahme beurkundet wird. Es ist also nicht erforderlich, dass beide gleichzeitig beim Notar sind.
Jedoch ist für eine Beurkundung erforderlich, dass Sie Ihre Unterschrift in Gegenwart des Notars leisten § 13 BeurkG
. Wenn Sie also nur zu hause in Abwesenheit des Notars etwas unterschrieben haben, was der Notar zuvor entworfen hat, ist das Formerfordernis notarielle Beurkundung nicht erfüllt und der Vertrag nach § 125 BGB
nichtig.
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