Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine 20/10 Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen der Ehegatten. Gemäß § 145 KostO
entsteht diese Gebühr auch dann, wenn es nicht zur Beurkundung kommt, jedoch bereits ein Vertragsentwurf gefertigt wurde. Ausgehend von einem Reinvermögen von 500.000,00 € kann der Notar von Ihnen also 1.870,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen verlangen (Gebühren nach Tabelle B gemäß § 34 GNotKG
).
Ihre zweite Frage ist für mich derzeit leider nicht nachvollziehbar. Bitte konkretisieren Sie insoweit die Fragestellung mithilfe der Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Wie geschrieben möchten meine Verlobte und ich nicht unser Vermögen dem jeweils anderen Ehepartner gegenüber offen legen. D. h. wir wollen unser "Einstandsvermögen" nicht im Ehevertrag stehen haben, da dadurch der jeweils andere das Vermögen kennt.
Stattdessen möchten wir jeder getrennt - für den Falle einer Scheidung - unser jeweiliges Einstandsvermögen zum Zeitpunkg der Eheschließung "rechtssicher" notieren.
Ich versuche das an einem Beispiel zu erläutern: Zum Zeitpunkt der Eheschließung besitze ich z. B. Aktien im Wert von 200 k€. 1 Jahr später kommt es zu einer Scheidung. Die Aktien sind zu dem Zeitpunkt 300 k€ Wert. Der (buch)-Gewinn entspricht also 100 k€, der im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft beiden zu 50% zustünde. (Falls der Part jetzt rechtlich nicht ganz korrekt war: egal, darum geht es mir jetzt gar nicht) ;)
Jetzt möchte ich aber sicherstellen, dass wir zum Zeitpunkt der Scheidung nicht darüber diskutieren, ob ich nun zum Zeitpunkt der Eheschließung 200k€ in Aktien hatte oder ob es nicht vielleicht nur 50k€ waren (und der Zugewinn somit 250k€ gewesen wäre).
Ich suche also eine Möglichkeit, die Auflistung meines Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung so rechtssicher festhalten zu lassen, dass es darüber nacher keinen Streit geben kann. Ich könnte mir also z. B. die Beurkundung des Vermögens vorstellen (wenn sowas denn vor Gericht auch nachher Bestand hält). Würde hier wieder die 2-fache Gebühr fällig werden oder nur die 1-fache oder 0,5-fache?
Und gäbe es eine andere rechtssichere Methode der Hinterlegung (ich schließe privates Aufbewahren der verschiedenen Konteninformationen jetzt mal aus).
MfG
Vielen Dank für Ihre Ergänzung.
Es besteht die Möglichkeit, ein notarielles Vermögensverzeichnis zum Stichtag "Eheschließung" zu errichten. Dieses kann notariell hinterlegt werden. Die für die Hinterlegung anfallen den Kosten sind gering. Die Kosten für das Verzeichnis werden sich - ausgehend von einem Gegenstandswert von 500.000,00 € auf mindestens 500,00 € netto (0,5 Gebühr) belaufen.
Ich würde jedoch empfehlen, den Zugewinnausgleich auszuschließen, etwa durch Vereinbarung von Gütertrennung. Damit entfällt jedwede Diskussion über Ausgleichsansprüche bei Scheitern der Ehe.