Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Grds. werden Sie bei den Ausweichmöglichkeiten des Noch-Gatten leider kaum Möglichkeiten haben, durchaus zu erlangende Unterhaltstitel (auch mit fiktivem Einkommen) zu vollstrecken. Dies wäre aber natürlich eine Frage des jeweiligen Landes, wo der Mann sich aufhält, da es durchaus internationale Übereinkünfte zur Vollstreckung (vor allem in der EU) gibt. Über die Vollstreckung könnte dann der Betrag vom Konto erlangt werden (auch in die Rente kann vollstreckt werden).
Soweit noch Vermögen im Inland besteht, wäre in der Tat möglich, in diese Vermögen zu vollstrecken bzw. einen Arrest darüber zu verhängen, falls der Noch-Ehegatte dieses Vermögen auflösen und verschieben möchte. Strafrechtliche Schritte, selbst wenn nachweisbar würde ich wegen der unterhaltsrechtlichen Solidarität auch in Ihrem Extremfall nicht anregen. Sollte er sich aber tatsächlich absetzen, könnte dies aber anders gesehen werden. Andere, vorbeugende Möglichkeiten bestehen ansonsten leider nicht.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe mit Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Beantwortung noch 2 Verständnisfragen.
1. Haben Sie mit "sich absetzen" den Umzug in seinen auch während des Arbeitsaufenthalts in D und anderen Ländern immer beibehaltenen zweiten Wohnsitz in einer ausländischen Großstadt (EU - Land) gemeint, der bereits erfolgt ist, oder dachten Sie dabei an eine weitere Aufenthaltsverlegung?
2. Was bedeutet bitte "unterhaltsrechtliche Solidarität" (wer muss zu wem oder was weshalb solidarisch sein bzw. bleiben???) in strafrechtlichem Zusammenhang? (Zwischenruf: Früher gab es doch so etwas wie "böswiliges Verlassen" im Scheidungsrecht. Wird heute gar kein Werturteil mehr gefällt, sondern nur wertneutral "abgewickelt?") An welche Strafrechtsnormen, die durch den Wegzug ins Heimatland verletzt sein könnten, dachten Sie dabei? Ich hoffe, ich mache mit meiner Nachfrage nicht zu viel Mühe.
Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte. „Absetzen“ meinte vor allem das Verschwinden in das nicht europäische Ausland. Innereuropäisch bestehen hinreichend Vollstreckungsmöglichkeiten.
Nein, heute wird tatsächlich grds. kein Unwerturteil mehr gefällt. Diese Solidarität meint vereinfacht, dass Unterhaltsansprüche verloren gehen, wenn der Unterhaltsgläubiger Strafanzeige erstattet. Anders kann dies natürlich sein, wenn er sich der Unterhaltsschuld tatsächlich entzieht. Dabei dachte ich an § 170 StGB
, den ich gerne beifüge.
§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hochachtungsvoll