Sehr geehrte Rechtssuchende,
zunächst weise ich darauf hin, daß Sie derzeit einen Trennungsunterhaltsanspruch haben, da Sie von Ihrem Mann nur getrennt aber noch nicht geschieden sind. Wenn Sie nun einen bestimmten Unterhaltsbetrag festgelegt haben, so müßte geprüft werden, ob Sie damit nicht auf einen Teil des Trennungsunterhaltes verzichtet haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie jetzt einen höheren Anspruch haben. Ist dies der Fall, so besteht die Möglichkeit, daß dieser teilweise Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht wirksam ist. Hier benötigen wir die Unterlagen, die wir dann überprüfen würden.
Darüber hinaus müßte auch geprüft werden, ob Sie der Ehevertrag an sich unwirksam ist. Wie Sie vielleicht wissen, gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes, anhand dessen die Wirksamkeit überprüft wird. Es könnte daher aufgrund Ihrer besonderen Situation (z.B. Schwangerschaft, Minderjährigkeit) gut möglich sein, daß der Ehevertrag insgesamt unwirksam ist. Auch dies müßte durch uns geprüft werden.
Derzeit sind Sie noch verheiratet, daher dürfen Sie auch anhand des Vertrages im Hause wohnen bleiben.
Es besteht aber, da Sie das Sorgerecht haben, u.U. die Möglichkeit, daß Sie auch im Hause verbleiben können. Hier hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zum Schutz der Frau und der Kinder.
Wenn der Vertrag unwirksam ist, so tritt an die Stelle des Vertrages die gesetzliche Regelung und damit u.U. auch ein Zugewinnausgleichsanspruch.
Ich schlage Ihnen daher dringend vor, daß Sie sich mit uns in Verbindung setzen, um den Vertrag zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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