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Trennungsunterhalt und Insolvenz - was würde ein notarielle Vereinbarung in dieser Weise in etwa kos

2. Mai 2012 10:12 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Morgen,

Ich ,48 Jahre, lebe seit März getrennt vom Ehemann, 52 Jahre.
Fünf Kinder/Patchworkfamilie:

-Junge 18 Jahre in Ausbildung,von mir mit in die Ehe gebracht,
-und ein gemeinsames Kind 13 Jahre.
- Ausserdem war er alleinerziehender Witwer mit drei Kindern, damals 6, 9 und 12 Jahre alt.(Heute 23, 26 und 29 Jahre alt mit eigener Wohnung)
Ehe seit 1995.
Ich war nicht berufstätig, habe alle 5 Kinder zuhause versorgt, bis Juni 2010.
Er war alleine erwerbstätig. Ab Juni 2010 bin ich nebenberuflich selbstständig als Onlinehändler mit 700 Euro Nettoeinkommen.
Er hat ein Nettoeinkommen von 1850 Euro mit Steuerkl 3. Ab Mai 2012 geplanter Steuerklassenwechsel in Steuerkl. 1, dann ca 1650 Euro netto.
Er hat Arbeitsweg von 25 km täglich.

Er ist seit Juli 2011 in Privatinsolvenz.( er hat 12.000 Euro Schulden bei der Deutschen Bank, wg. priv. Verbraucherdarlehen)
Wir haben Gütertrennung, ich bin ohne Schulden.
Wir sind in friedlicher Trennung, wollen uns gütlich über Trennungsunterhalt einigen.
Er möchte nach Düsseldorfer Tabelle 420,- für gemeinsamen Sohn zahlen minus 90 Euro Abzug für anteiliges Kindergeld= 330,- Euro.
Zusätzlich möchte er mir weitere 230,- Euro an Trennungsunterhalt/Aufstockungsunterhalt für mich zahlen.

Diese 550 Euro möchte er per gemeinsamer notarieller Vereinbarung 10 Jahre lang zahlen als Ausgleich für meine entgangene berufliche Laufbahn, da ich vor der Familienpause sehr gut verdient habe.
Wir wollen zwar getrennt lebend, aber verheiratet bleiben, um uns gegenseitig absichern zu können.(gegenseitige Rentenabsicherung )

Frage:
Ist es mit der Privatinsolvenz/den Gläubigern vereinbar, dass er sich auch ohne Scheidungsurteil verpflichtet, mir Trennungsunterhalt/Aufstockungsunterhalt zu zahlen, also freiwillige Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau????
Akzeptieren die Gläubiger/der Insovenzverwalter diese freiwillige Vereinbarung???
oder muss dazu eine offizielle Scheidung her??

Seine Insolvenzverpflichtungen dauern noch 5 Jahre an.
Ohne diese Möglichkeit würde ich in Hartz 4 fallen, da ich ja auch noch für meinen Sohn aus erster Ehe verantwortlich bin. Der leibliche Vater des 18 jährigen zahlt seit 12 Jahren nichts an Unterhalt.
Mein Ehemann ist immer für den 18 jährigen aufgekommen, so wie ich auch immer für seine drei Kinder aus 1. Ehe aufgekommen bin.

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1.FRAGE: Muss der Gläubiger diese gütliche Vereinbarung akzeptieren oder akzeptiert der Gläubiger, der Insolvenzverwalter nur den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn?
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2.Frage: was würde ein notarielle Vereinbarung in dieser Weise in etwa kosten?
10 Jahre Unterhaltszahlung, unabhängig von meinem zukünftigen Einkommen und unabhängig vom Ende der Ausbildung des heute 13 jährigen, monatlich 550,- Euro Unterhalt?

mit freundlichen Grüssen
in Trennung lebende Ehefrau

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist der laufende Unterhalt in Rahmen der Insolvenz zu begleichen. Da es sich sowohl bei dem Kindesunterhalt als auch beim Getrenntlebenden-Unterlalt um gesetzliche Ansprüche handelt (vergl. § 1361 BGB ), bedarf es hier keiner Scheidung oder weiteren Vereinbarung.

Geregelt ist der Unterhalt ausdrücklich in der InsO:
>>>
§ 100
Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l , 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
<<<

Hinsichtlich der Höhe kommt es für das Kind i.d.R auf die Düsseldorfer Tabelle an, der Aufstockungsunterhalt wäre an Hand der Einzelsituation zu prüfen.

Insoweit wäre Ihrem Mann ein entsprechender weiter Selbstbehalt zu gewähren, aus dem die Unterhaltsverpflichtung befriedigt wird.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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