Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der laufende Unterhalt in Rahmen der Insolvenz zu begleichen. Da es sich sowohl bei dem Kindesunterhalt als auch beim Getrenntlebenden-Unterlalt um gesetzliche Ansprüche handelt (vergl. § 1361 BGB
), bedarf es hier keiner Scheidung oder weiteren Vereinbarung.
Geregelt ist der Unterhalt ausdrücklich in der InsO:
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§ 100
Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l
, 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
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Hinsichtlich der Höhe kommt es für das Kind i.d.R auf die Düsseldorfer Tabelle an, der Aufstockungsunterhalt wäre an Hand der Einzelsituation zu prüfen.
Insoweit wäre Ihrem Mann ein entsprechender weiter Selbstbehalt zu gewähren, aus dem die Unterhaltsverpflichtung befriedigt wird.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
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Diese Antwort ist vom 02.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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