Sehr geehrter Ratsuchender,
leben Ehegatten voneinander getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 BGB
). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt ebenso wie der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist.
Wenn Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen tatsächlich unter dem Ihnen zustehenden Selbstbehalt von derzeit 770 € (nach Scheidung 1000 €) liegt, sind Sie nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, Sie zahlen also freiwillig.
Üblicherweise hat der Ehepartner mit den Verbindlichkeiten des anderen nichts zu tun. Sie haften daher nicht mit Ihrem Vermögen für die Kosten Ihrer Noch-Frau. Beachten Sie jedoch das Folgende.
Die Unterbringungskosten Ihrer Frau werden zunächst von der Pflege- bzw. Rentenversicherung übernommen. Sollten die von dort gezahlten Leistungen nicht ausreichen, die Kosten zu decken, so ist ein Antrag auf Übernahme dieses Kostenanteils beim Sozialhilfeträger möglich. Hier wird dann nach Bedürftigkeit und Angemessenheit entschieden.
Genaue Zahlen kann ich mangels Kenntnis der Details des Sachverhaltes leider nicht nennen. So hängt die Hohe der Leistungen u.a. von der Höhe der Unterbringungskosten bzw. der derzeitigen Pflegestufe ab. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Kasse und das Sozialamt.
Die Sozialämter können hinsichtlich der übernommenen Kosten auf mögliche Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers gegen Dritte zugreifen, also vor allem Verwandte in gerader Linie oder Ehegatten (auch geswchiedene). Sie kommen daher durchaus als Regresspflichtiger in Betracht. Es gilt hinsichtlich Ihres Vermögens jedoch das bereits oben gesagte. Außerdem könnten Sie sich auch hier auf Ihren Selbstbehalt berufen.
Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank für die schnelle Nachricht.
Habe ich es richtig verstanden, dass während der Trennungszeit Par. 1361 BGB gilt und ich auch mit meinem Vermögen für den Unterhalt meiner Frau aufkommen muss? Ist mein Vermögen, dass ich ja für meinen eigenen Unterhalt einsetzen muss, so gross (ca. 250.000 Euro), dass ich während der Trennungszeit "angemessenen" Unterhalt auch aus dem Vermögen leisten muss?
Sie schreiben bzgl. Sozialhilfe: "Genaue Zahlen kann ich mangels Kenntnis der Details des Sachverhalts leider nicht nennen." Die Details habe ich in der Anfrage genannt (Rente Ehefrau 320 Euro, betreutes Wohnen kostet 520+80 = 600 Euro, keine Pflegestufe). Können Sie die Angaben bitte noch nachliefern.
Herzlichen Dank im Voraus.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wer Unterhalt schuldet, muss grundsätzlich auch sein Vermögen einsetzen, um zu zahlen. Voraussetzung: Es geht über das hinaus, was für eine angemessene eigene Lebensführung nötig ist. Eine selbst bewohnte Immobilie zum Beispiel muss niemand verkaufen, um Unterhalt zahlen zu können.
In Ihrem Fall, also bei der Trennungsunterhaltsberechnung, findet das ererbte Vermögen vorrangig bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung, hier als möglicher Erhöhungsfaktor Ihrer Leistungsfähigkeit und prägender Faktor der ehelichen Lebensverhältnisse. Es geht hierbei jedoch regelmäßig um Einzelfallentscheidungen, so dass ich leider von hieraus keine genaueren Angaben übermitteln kann.
Das Sozialamt wird den vollen Differenzbetrag zwischen Unterbringungskosten und vorhandener Rente bezuschussen und später eine Ausgleichspflichtigen suchen, also etwa einen Unterhaltspflichtigen, um diesen in Regress zu nehmen.