Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Während der Trennungszeit hat Ihre Ehefrau einen Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB
. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei das beiderseitige Einkommen, d.h. auch das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Einkommen Ihrer Ehefrau aus der Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen sein wird. Für die Berechnung des Trennungsunterhaltes muss zunächst das anrechenbare Nettoeinkommen von Ihnen und Ihrer Ehefrau ermittelt werden, wobei von dem Bruttoeinkommen neben den Steuern Vorsorgeaufwendungen und der Kindesunterhalt vorweg abzuziehen sind. Das Einkommen Ihrer Ehefrau wird daher voraussichtlich um Unterhaltsleistungen an ihren Sohn zu kürzen sein.
Der Bedarf Ihrer Ehefrau errechnet sich aus der Hälfte der Summe Ihres Nettoeinkommens abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus (je nach Gerichtsbezirk auch nur 1/10) und des Nettoeinkommens Ihrer Ehefrau unter Vorwegabzug etwaiger Kindesunterhaltsleistungen und des Erwerbstätigenbonus. Auf den so ermittelten Bedarf wird das Einkommen Ihrer Ehefrau angerechnet, so dass sich der Trennungsunterhaltsanspruch im Ergebnis aus der Differenz zwischen Bedarf und dem Nettoeinkommen Ihrer Ehefrau errechnet. Weiterhin wird Ihre Unterhaltspflicht begrenzt durch den eheangemessenen Selbstbehalt in Höhe von EUR 1.100,-. Schließlich werden Sie von Ihrer Ehefrau jedenfalls in der Trennungszeit nicht verlangen können, dass sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, sofern sie auch in der Ehe nur teilzeitbeschäftigt war.
Für eine konkrete Berechnung des Trennungsunterhaltes sind neben den Angaben zu Ihrem Nettoeinkommen bzw. dem Ihrer Ehefrau Angaben zu dem Unterhalt des Sohnes Ihrer Ehefrau erforderlich. Ich darf Sie daher bitten, die entsprechenden Informationen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion mitzuteilen. Rein vorsorglich teile ich Ihnen auch meine email-Adresse mit.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
petry-berger@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer ergänzenden Informationen werden Sie mit einem Trennungsunterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau von rund EUR 1.000,- zu rechnen haben.
Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
durchschnittliches Nettoeinkommen Ehemann: rund EUR 3.800,- , abzüglich EUR 250,- (private Krankenversicherung), abzüglich Erwerbstätigenbonus 1/7 (EUR 507,-) – Summe: EUR 3.043,-
Nettoeinkommen Ehefrau: rund EUR 950 ,- (ohne Abzug des Kindesunterhalts, nachdem Ihre Ehefrau aktuell keinen Kindesunterhalt zahlt und sich nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes voraussichtlich eine Barunterhaltspflicht von nur rund EUR 50,- errechnen würde) abzüglich 1/7 (EUR 136,-) - Summe: EUR 814,-
Gesamteinkommen EUR 3.857,- geteilt durch 2 = EUR 1.929,- (= Bedarf Ihrer Ehefrau), abzüglich das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte Nettoeinkommen Ihrer Ehefrau = EUR 1.115,-.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger