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Trennungsunterhalt - Neue Forderung

10. Oktober 2004 22:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe mit meiner Frau das Ternnungsjahr vor einem halben Jahr begonnen. Dazu haben wir auch eine gemeinsame Trennungsvereinbarung zum Unterhalt für Sie und die Kinder geschlossen.

Jetzt bin ich per RA - mit Fristsetzung - aufgefordert worden umfangreiche Unterlagen, auch rückwirkend, zur Verfügung zu stellen (Gehalt rückwirkend/laufen, Arbeitsvertrag,...). Hauptgrund ist mein neues Arbeitsverhältnis und vermutetes höheres Einkommen.

Muss ich reagieren obwohl wir eine gültige Trennungsvereinbarung haben? Muss ich so umfangreich, auch für die Vergangenheit, Auskunft erteilen? Ich versuche das direkt mit meiner Frau zu regeln - muss ich die Frist des RA überhaupt wahrnehmen?

10. Oktober 2004 | 22:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Rechtssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre von Ihnen getrennt lebende Ehefrau macht Ihren Auskunftsanspruch aus §§ 1361 Abs. 4 , 1605 BGB geltend. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der getroffenen Trennungsvereinbarung. Unter Umständen ist nämlich die getroffene Unterhaltsvereinbarung entsprechend anzupassen.

Allerdings regelt § 1605 Abs. 2 BGB , daß vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft nur verlangt werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Haben Sie also bereits bei Abschluß der Trennungsvereinbarung Auskunft über Ihre Einkünfte erteilt, müßte Ihre Frau nun glaubhaft machen, daß Sie jetzt wesentlich höhere Einkünfte haben. Diese Glaubhaftmachung kann aber auch auf der Grundlage Ihrer Frau zugänglicher Informationen durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen. Es ist deshalb wahrscheinlich, daß Ihre Frau, wenn Sie sich weigern, die Auskunft zu erteilen, Klage auf Auskunftserteilung einreicht.

Bei nicht selbständigen Arbeitnehmern richtet sich das Anspruch auf Darlegung der Einkünfte der letzten 12 Monate, samt Steuerbescheid und -erklärung.

Selbstverständlich können Sie versuchen, eine unmittelbare Regelung mit Ihrer Frau zu treffen. Allerdings besteht die Möglichkeit, daß diese ihrem RA bereits den Auftrag zur Klageerhebung erteilt hat, den Sie natürlich widerrufen kann.

Sollten Sie keine einvernehmliche Regelung treffen können, empfehle ich Ihnen ausdrücklich, sich ebenfalls von einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen um Ihre Rechte zu wahren.

Ich hoffe Ihnen mir meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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