Sehr geehrter Fragesteller,
Sie dürfen Ihrer Ehefrau nicht den Zugang zur Wohnung verwehren und ihr den Wohnungsschlüssel wegnehmen. Das wäre verbotene Eigenmacht. Ihre Frau könnte gerichtlich eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen.
Gem. § 1361b BGB
entscheidet das Familiengericht auf Antrag, wer während des Getrenntlebens in der Ehewohnung wohnen darf.
Wenn Sie sich mit Ihrer Frau nicht einigen können, sollten einen Antrag beim Familiengericht stellen. Einen Anwalt brauchen Sie dafür nicht unbedingt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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