Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes sowie des gebotenen Einsatzes wie folgt:
Dadurch, daß Ihre Frau eine andere Wohnung angemietet und sich und die Kinder bereits umgemeldet hat, hat sie nach außen hin dokumentiert, daß sie die gemeinsame Ehewohnung endgültig verlassen hat.
Gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB
haben Sie daher nach dem Auszug Ihrer Ehefrau einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung. Dieser ist immer nur dann gegeben, wenn einer der Ehepartner nicht nur vorübergehend aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, sondern erst, wenn der Ehepartner die Ehewohnung endgültig verlassen hat, Palandt § 1361 b, Rn. 2.
Das bedeutet im Umkehrschluß, daß Sie das Recht haben, die Schlösser auszutauschen, um Ihre Privatsphäre zu schützen und zu verhindern, daß Ihre Frau die Wohnung in Ihrer Abwesenheit ausräumt.
Allerdings hat Ihre Frau gem. § 1361 a BGB
einen Anspruch auf Herausgabe aller persönlichen und ihr gehörenden Gegenstände. Hierzu sollten Sie mit ihr nach dem Austausch der Schlösser einen Termin vereinbaren, so daß sie sich in Ihrem Beisein ihre persönlichen Gegenstände abholen kann.
Bezüglich der gemeinsamen Hausratsgegenstände gilt gem. § 1361 a BGB
der Grundsatz, daß diese „nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden." Sollte es nicht möglich sein, diesbezüglich eine Einigung mit Ihrer Frau zu erzielen, muß zur Klärung das Familiengericht eingeschaltet werden. Zur Vermeidung einer Eskalierung des Verhältnisses sowie weiterer Kosten ist es allerdings ratsam, eine Einigung ohne Einschaltung des Gerichts zu erzielen.
Hat Ihre Frau in Ihrer Abwesenheit Wertgegenstände mitgenommen, die auch Ihnen gehören, können Sie diese zurückverlangen, bzw. einen entsprechenden Ersatz verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, darf Sie allerdings an dieser Stelle darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich dazu dient, eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu verschaffen.
Eine ausführliche Beratung durch einen Anwalt vor Ort kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Sollten sich wesentliche Details ändern oder Sie wichtige Tatsachen verschwiegen haben, kann dies zu einer völlig anderen Beurteilung führen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Claudia Bertram