Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabdingbar.
Hiernach wären 1/2 der Differenz der bereinigten Einkommen zu zahlen.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dürfte aufgrund der kurzen Ehedauer ausgeschlossen sein. Da die Frau auch schon vor der Ehe nicht gearbeitet hat, sind keine ehebedingten Nachteile gegeben.
Sollte im Streitfall ein Gericht dies anders bewerten, kann aus Ihrer Sicht zumindest eine Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB
für nacheheliche Unterhaltszahlungen geltend gemacht werden.
In beiden Fällen beträgt der zu zahlende Unterhalt 50 % der Differenz beider Einkommen.
Legt man bei Ihnen monatlich 3000 Euro netto Pension sowie 450 Euro aus weiteren Erträgen zugrunde und bei der Frau 860 Euro so hat man eine Differenz von 2590 Euro. Davon 50 % sind 1295 Euro, die als Unterhalt von der Frau gefordert werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für Ihre Antwort. Sie sagen, der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dürfte aufgrund der kurzen Ehedauer ausgeschlossen sein, da keine ehebedingten Nachteile gegeben sind.
Doch Sie ergänzen, dass im Streitfall ein Gericht dies anders bewerten könnte. Was könnten die Gründe für ein Gericht sein, ehebedingte Nachteile festzustellen? Es gibt aus meiner Sicht zwei kritische Punkte:
1. Meine Frau wird anführen, dass sie ihre Berufstätigkeit nur aufgegeben hat, um unsere Beziehung und später unsere Ehe an einem gemeinsamen Wohnort zu ermöglichen. Aus meiner Sicht gab es allerdings schwerwiegende Probleme an ihrem Arbeitsplatz, so dass sie die Tätigkeit nicht mehr ausüben wollte und konnte. Allerdings werde ich dies wohl kaum nachweisen können.
2. Meine Frau hatte bereits vor der Eheschließung eine schwerwiegende Erkrankung, mit der sie bisher recht gut zurecht kommt, auch auf Grund ihres krankheitsgerechten Verhaltens. Sie wird wahrscheinlich behaupten, dass sich die Krankheit durch Konflikte und Belastungen während unserer Ehe deutlich verschlimmert hat. Ich sehe demgegenüber den großen Vorteil für sie, dass sie die belastende Berufstätigkeit nicht ausüben musste, da sonst die Krankheitsfolgen viel gravierender wären.
Ich hoffe, Sie können Ihre Antwort bezüglich dieser Punkte noch ein wenig verdeutlichen.
Viele Grüße und vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1. Meine Frau wird anführen, dass sie ihre Berufstätigkeit nur aufgegeben hat, um unsere Beziehung und später unsere Ehe an einem gemeinsamen Wohnort zu ermöglichen. Aus meiner Sicht gab es allerdings schwerwiegende Probleme an ihrem Arbeitsplatz, so dass sie die Tätigkeit nicht mehr ausüben wollte und konnte. Allerdings werde ich dies wohl kaum nachweisen können.
Diese Argumentation der Frau kann man widerlegen, sodass sie damit keine Unterhaltspflicht begründen wird.
2. Meine Frau hatte bereits vor der Eheschließung eine schwerwiegende Erkrankung, mit der sie bisher recht gut zurecht kommt, auch auf Grund ihres krankheitsgerechten Verhaltens. Sie wird wahrscheinlich behaupten, dass sich die Krankheit durch Konflikte und Belastungen während unserer Ehe deutlich verschlimmert hat. Ich sehe demgegenüber den großen Vorteil für sie, dass sie die belastende Berufstätigkeit nicht ausüben musste, da sonst die Krankheitsfolgen viel gravierender wären.
Das muss sie dann erstmal beweisen, sodass sie auch damit nicht ohne Weiteres eine Unterhaltspflicht begründen kann.
"Ehebedingt" ist der Nachteil, wenn er durch die Eheschließung und durch die Rollenverteilung während der Ehe eingetreten ist. Negativ ausgedrückt: ein beruflich-finanzieller Nachteil ist dann "ehebedingt", wenn er ohne die Eheschließung (und ohne die Geburt gemeinsamer Kinder) nicht eingetreten wäre.
Das haben wir ja hier nicht, sodass das Argument der ehebedingten Nachteile hier kaum greifen wird.