Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Trennungs- und nachehelichen Unterhalt

| 26. September 2016 13:36 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


10:43

Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Fall bezüglich Trennungs- und Scheidungsunterhalt:
- Mann 69 Jahre und Frau 64 Jahre, seit 4 Jahren verheiratet;
- Ehevertrag: Gütertrennung, gesetzlicher Versorgungsausgleich ausgeschlossen, keine Regelungen zum Unterhalt;
- Zum Zeitpunkt der Heirat bis jetzt erhält der Mann eine Beamtenpension von derzeit ca. 3.700,- € brutto monatlich und hat jährliche Einkünfte aus Kapitalvermögen von ca. 3.000,- € und aus Vermietung von ca. 2.400,- €.
- Drei Jahre vor der Heirat und während der Ehe war die Frau nicht berufstätig und somit ohne Einkommen. Drei Jahre vor der Heirat ist die Frau aus einer 300 km entfernten Stadt in die Wohnung des Mannes gezogen. Sie hat sich ohne Bezüge beurlauben lassen.
- Die Führung des Haushaltes nehmen Mann und Frau gemeinsam wahr.
- Die Frau erhält ab dem 63. Geburtstag eine gesetzliche Rente von ca. 860,- €, die aufgrund des vorgezogenen Rentenbeginns entsprechend gekürzt ist.
Meine Frage dazu:
Hat die Frau Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt? Wenn ja, mit welcher Höhe ist ungefähr zu rechnen?
Vielen Dank

26. September 2016 | 14:09

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabdingbar.

Hiernach wären 1/2 der Differenz der bereinigten Einkommen zu zahlen.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dürfte aufgrund der kurzen Ehedauer ausgeschlossen sein. Da die Frau auch schon vor der Ehe nicht gearbeitet hat, sind keine ehebedingten Nachteile gegeben.

Sollte im Streitfall ein Gericht dies anders bewerten, kann aus Ihrer Sicht zumindest eine Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB für nacheheliche Unterhaltszahlungen geltend gemacht werden.

In beiden Fällen beträgt der zu zahlende Unterhalt 50 % der Differenz beider Einkommen.

Legt man bei Ihnen monatlich 3000 Euro netto Pension sowie 450 Euro aus weiteren Erträgen zugrunde und bei der Frau 860 Euro so hat man eine Differenz von 2590 Euro. Davon 50 % sind 1295 Euro, die als Unterhalt von der Frau gefordert werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2016 | 21:32

Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre Antwort. Sie sagen, der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dürfte aufgrund der kurzen Ehedauer ausgeschlossen sein, da keine ehebedingten Nachteile gegeben sind.

Doch Sie ergänzen, dass im Streitfall ein Gericht dies anders bewerten könnte. Was könnten die Gründe für ein Gericht sein, ehebedingte Nachteile festzustellen? Es gibt aus meiner Sicht zwei kritische Punkte:
1. Meine Frau wird anführen, dass sie ihre Berufstätigkeit nur aufgegeben hat, um unsere Beziehung und später unsere Ehe an einem gemeinsamen Wohnort zu ermöglichen. Aus meiner Sicht gab es allerdings schwerwiegende Probleme an ihrem Arbeitsplatz, so dass sie die Tätigkeit nicht mehr ausüben wollte und konnte. Allerdings werde ich dies wohl kaum nachweisen können.
2. Meine Frau hatte bereits vor der Eheschließung eine schwerwiegende Erkrankung, mit der sie bisher recht gut zurecht kommt, auch auf Grund ihres krankheitsgerechten Verhaltens. Sie wird wahrscheinlich behaupten, dass sich die Krankheit durch Konflikte und Belastungen während unserer Ehe deutlich verschlimmert hat. Ich sehe demgegenüber den großen Vorteil für sie, dass sie die belastende Berufstätigkeit nicht ausüben musste, da sonst die Krankheitsfolgen viel gravierender wären.

Ich hoffe, Sie können Ihre Antwort bezüglich dieser Punkte noch ein wenig verdeutlichen.

Viele Grüße und vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Oktober 2016 | 10:43

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

1. Meine Frau wird anführen, dass sie ihre Berufstätigkeit nur aufgegeben hat, um unsere Beziehung und später unsere Ehe an einem gemeinsamen Wohnort zu ermöglichen. Aus meiner Sicht gab es allerdings schwerwiegende Probleme an ihrem Arbeitsplatz, so dass sie die Tätigkeit nicht mehr ausüben wollte und konnte. Allerdings werde ich dies wohl kaum nachweisen können.

Diese Argumentation der Frau kann man widerlegen, sodass sie damit keine Unterhaltspflicht begründen wird.

2. Meine Frau hatte bereits vor der Eheschließung eine schwerwiegende Erkrankung, mit der sie bisher recht gut zurecht kommt, auch auf Grund ihres krankheitsgerechten Verhaltens. Sie wird wahrscheinlich behaupten, dass sich die Krankheit durch Konflikte und Belastungen während unserer Ehe deutlich verschlimmert hat. Ich sehe demgegenüber den großen Vorteil für sie, dass sie die belastende Berufstätigkeit nicht ausüben musste, da sonst die Krankheitsfolgen viel gravierender wären.

Das muss sie dann erstmal beweisen, sodass sie auch damit nicht ohne Weiteres eine Unterhaltspflicht begründen kann.

"Ehebedingt" ist der Nachteil, wenn er durch die Eheschließung und durch die Rollenverteilung während der Ehe eingetreten ist. Negativ ausgedrückt: ein beruflich-finanzieller Nachteil ist dann "ehebedingt", wenn er ohne die Eheschließung (und ohne die Geburt gemeinsamer Kinder) nicht eingetreten wäre.

Das haben wir ja hier nicht, sodass das Argument der ehebedingten Nachteile hier kaum greifen wird.

Bewertung des Fragestellers 5. Oktober 2016 | 17:08

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Steffan Schwerin »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Oktober 2016
4/5,0

ANTWORT VON

(1245)

Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht