Guten Tag meine Damen und Herren,
anbei habe ich Fragen zu folgender Situation:
Nach 2 jähriger Ehe zog meine Bekannte verheiratet mit einem Nicht-EU bürger (Sie Vollzeitjob, er ca 8 Jahre in D + Studentenstatus+ derzeit Vollzeitjob bis ca. 04/07)aus der gemeinsamen Wohnung aus und behielt diese vorerst als zweitwohnung mit. Sie wollte überlegen ob Fortbestand der Ehe noch Sinn macht, wollte aber nicht zurück.
Dann ca 3,5 Monate nach Auszug gab Sie bei Amt Abmeldung 2.Wohnung an und auch die Trennung mit dem Datum der Abmeldung 3,5 Monate später mit dem Sie auch die Zweitwohnung abgemeldet hatte.
Vor Auszug hatte Sie Steuerklasse 3 er 5 wegen ihm musste Sie dann wechseln er setzte Sie unter Druck.
Die Steuerkassen IV/IV wurden vor Auszug dann genommen und beibehalten. Wie gesagt Sie musste die trennung erklären bei Abmeldung 2.Wohnung wegen Steuergesetz und teilte ihm dies mit. Amt sagte ihr Sie müsse mit ihm reden was Sie auch tat wegen Angaben und Steuerklassen. Sie dachten dann IV wüdre stimmen Da Sie auch noch keinen Scheidungsantrag gestellt hatte.
1) Ab wann gilt die Trennung und zählt Trennungsjahr ab Auszugsdatum oder Datum Angabe weil ja noch 2. Wohnung bestanden hatte?
2)Wie ist das ganze steuerrechtlich zu betrachten sind die Steuerklassen nun korrekt oder aber muss Sie jetzt doch gleich I beantragen? (Sie will es nicht falsch machen weiß es aber nicht besser).
3) Wie ist das ganze dann in Steuererklärung zu behandeln und zu erklären, geben beide getrennte ab ?
Sie stellen drei Fragen und bieten als Einsatz lediglich den Mindestbetrag in Höhe von 20 EUR.
Ich bitte, Sie deshalb über eine Einsatzerhöhung nachzudenken.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
phermes1@gmx.de
Sehr geehrte Fragestellerin,
für das Trennungsjahr kann noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden, ab dem Folgejahr sind getrennte Steuererklärungen abzugeben.
Ähnliches gilt auch für die Steuerklassenwahl: Im Trennungsjahr kann noch III/V oder IV/IV gewählt werden, ab dem Folgejahr erfolgt die Einstufung in die Klasse I (oder ggfs. mit Kindern in II).
Für die Frage des Trennungszeitpunktes ist die tatsächliche Trennung maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht