Sehr geehrter Fragender,
ein Tag im Jahr des Zusammenlebens ist ausreichend, um eine Zusammenveranlagung zu machen, sogar ggf. einen Anspruch gegenüber dem Ehepartner auf diese zu haben.
Allerdings hat bei Ihnen schon nach Ihren Ausführung die so genannte Trennung von "Tisch und Bett" stattgefunden, sodass ich ausdrücklich darauf hinweise, dass anders lautende Angaben den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen könnten, sodass dieses nicht fingiert werden darf.
Das Finanzamt kann in einem Steuerstrafverfahren Freunde, Angehörige als Zeugen laden, sodass dies erhebliche Konsequenzen hätte.
Sie sind daher verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und daher die Trennung dies Jahr bekannt zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter