Sehr geehrte Dame,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Im Jahr der Trennung liegen noch die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung i. S. des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, sodass sich insoweit die Steuerklasse in diesem Jahr noch nicht ändert.
Ab dem Folgejahr kommen Sie dann in die Steuerklasse II, wenn die kindergeldberechtigten Kinder bei Ihnen im Haushalt gemeldet sind und Sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden; ansonsten bekommen Sie die Steuerklasse I.
Der nicht berufstätige Ehegatte behält im Trennungsjahr noch die Steuerklasse V.
Ab dem Folgejahr kommt er dann in die Steuerklasse I bzw. II, wenn er eine allein stehende Haushaltsgemeinschaft mit den kindergeldberechtigten Kindern bildet.
Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) ist nicht mit dem nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) identisch.
Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Scheidungsunterhalt richtet sich nach den Verhältnissen zur Zeit der Scheidung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.