Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ein grundsätzliches Recht zum Vorkauf steht Ihnen nicht zu.
Ihr Ehemann könnte allerdings den Verkauf durch eine sogen. Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG
durchsetzen. In diesem Fall könnten Sie auch mitbieten, birgt aber Nachteile für alle Beteiligten.
Sie sollten sich mit Ihrem Mann über den Kauf einigen und zur korrekten Kaufpreisbestimmung einen Gutachter beauftragen. Bei der Bestimmung des Kaufpreises sollten Sie die bisherige Kredittilgung beachten und wer zukünftig den noch offenen Kredit weiterausgleicht. Sie können sich aber auch ohne Gutachter über den Preis einigen. Die gesamten Vereinbarungen sollten notariell in einer sogen. Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung niedergelegt werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Also wie ich das intrepredier ist mein Mann eigentlich, ohne meine Zustimmung , nicht in der Lagei stdas Haus zu verkaufen.Da wir ja beide im Grundbuch stehen. Eigentlich geht es mir darum, sollte er die Häfte des Hause verkaufen wollen. was für ein Wert auf mich zukommen würde um es zu übernehmen.( offen Rate und was schon investiert worden ist) . Da wir keine Gütertrennung haben dürfte es sich doch um jeweils die Häfte handeln, oder? Denn was wir inzwischen investiert haben, nicht nur Materiell haben wir doch gemeinsam gemacht. Es kann doch nicht sein, nur weil er meint mir jetzt einen Knüppel zwischen die Beine zu legen, das ich das Nachsehen habe.
Mfg Prawata
Sehr geehrte Damen und Herren,
ohne Ihre Zustimmung kann das Haus nicht verkauft werden nur über den Weg der. sogen.Teilungsversteigerung über das Vollstreckungsgericht.
Sollten keine wieteren Vermögenswerte neben dem Haus in der Ehe geschaffen worden sein, so kann man von einer hälftigen Teilung ausgehen.