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Trennung im gemeinsamen Haus- neuer Freund

| 25. April 2010 13:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


19:21

Guten Tag,

meine Frau hat zum Jahresanfang beschlossen, sich von mir zu trennen. Wir haben zwei Kinder (8 und 10 Jahre) und ein Haus, welches auf uns beide eingetragen ist.
Bis zum Verkauf des Hauses wollen wir beide in dem Haus weiter wohnen, zumal für beide Kinder noch der Wechsel auf die weiterführende Schule ansteht.
Da ich häufig auf Dienstreisen bin (zur Zeit bis auf die Wochenenden/Urlaub) sollte dies auch kein Problem sein.
Meine Frau hat jetzt einen neuen Freund und meint, es spräche nichts dagegen, ihn mit nach Hause zu bringen.
Ich werde versuchen, dies bei nächster Gelegenheit zur Sprache zu bringen.
Falls dies scheitert: Habe ich die Möglichkeit die Besuche des neuen Freundes zu verbieten/verhindern? Wie?

Viele Grüße

25. April 2010 | 13:41

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Meiner Ansicht nach müssen Sie die Besuche des neuen Freundes Ihrer Frau in dem gemeinsamen Haus nicht dulden.

So können Sie als Eigentümer einer Sache entsprechend § 903 BGB mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Das bedeutet, dass Sie entscheiden können, wem Sie Zutritt zu dem Haus gestatten und wem nicht.

Diesen Anspruch können Sie gegenüber Dritten, also auch gegenüber dem neuen Freund, in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, § 1011 BGB .

Im Übrigen gilt während der Dauer der Ehe das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, § 1353 BGB . Das bedeutet, dass Ihre Ehegattin als Miteigentümerin zwar grundsätzlich dazu berechtigt ist, Besucher zu empfangen, dies aber sicherlich nicht für den neuen Lebenspartner gilt.

Sie können also gegenüber dem neuen Freund ein Hausverbot aussprechen, welches Sie im Falle der Zuwiderhandlung mittels einer Unterlassungsklage auch gerichtlich weiter verfolgen können.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2010 | 14:39

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass meine Frau ein Hausverbot in meiner Abwesenheit auch nicht wieder aufheben kann? Gilt dies bis zur Beantragung der Scheidung und bis zu deren Rechtsgültigkeit?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2010 | 19:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

selbstverständlich müssen Sie den neuen Freund Ihrer Ehegattin auch nicht während Ihrer vorübergehender Abwesenheit in Ihrem Eigentum dulden.

Dies gilt solange Sie das Haus gemeinsam nutzen, jedoch längstens bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung des Fragestellers 25. April 2010 | 20:17

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