Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Meiner Ansicht nach müssen Sie die Besuche des neuen Freundes Ihrer Frau in dem gemeinsamen Haus nicht dulden.
So können Sie als Eigentümer einer Sache entsprechend § 903 BGB
mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Das bedeutet, dass Sie entscheiden können, wem Sie Zutritt zu dem Haus gestatten und wem nicht.
Diesen Anspruch können Sie gegenüber Dritten, also auch gegenüber dem neuen Freund, in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, § 1011 BGB
.
Im Übrigen gilt während der Dauer der Ehe das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, § 1353 BGB
. Das bedeutet, dass Ihre Ehegattin als Miteigentümerin zwar grundsätzlich dazu berechtigt ist, Besucher zu empfangen, dies aber sicherlich nicht für den neuen Lebenspartner gilt.
Sie können also gegenüber dem neuen Freund ein Hausverbot aussprechen, welches Sie im Falle der Zuwiderhandlung mittels einer Unterlassungsklage auch gerichtlich weiter verfolgen können.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass meine Frau ein Hausverbot in meiner Abwesenheit auch nicht wieder aufheben kann? Gilt dies bis zur Beantragung der Scheidung und bis zu deren Rechtsgültigkeit?
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbstverständlich müssen Sie den neuen Freund Ihrer Ehegattin auch nicht während Ihrer vorübergehender Abwesenheit in Ihrem Eigentum dulden.
Dies gilt solange Sie das Haus gemeinsam nutzen, jedoch längstens bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt