Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie sich zu nachehelischem Unterhalt verpflichtet haben, und dies auch entsprechend tituliert ist, können Sie einen Abänderungsantrag bei Gericht stellen und die veränderte Situation darstellen. Die Argumentation wäre zum einen, dass sie den Unterhalt verwirkt hat aufgrund der Handgreiflichkeiten, die sie allerdings beeisen müssen. Schwierig wird ein Vortrag sein, dass sie für ihre Bedürfnisse alleine aufkommen muss, da ihr Kind erst drei Jahre alt ist.
Die Verwirkung stützt sich auf Paragraph 1579 BGB.
Den Kindesunterhalt können Sie nicht ändern oder kürzen , denn das ist ein Anspruch des Kindes.
Wenn Sie den nachehelischen Unterhalt einfach so nicht zahlen, riskieren Sie eine Zwangsvollstreckung, beispielsweise Gehaltspfändung. Umgang mit dem Kind kann Ihnen nicht verwehrt werden .
Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt, der vor Gericht die Abäungsklage einreicht.
Bezüglich der Darlehen müssen Sie erst mal gegenüber der Bank weiter zahlen, können jedoch bei Ihrem Abänderungsantrag diese neu aufgetretenen Umstände aufführen.
Mit freundlichen Grüssen
Draudt
Rechtsanwältin
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