Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen erteilten Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1.
In der Trennungsvereinbarung wurde geregelt, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden soll. Einschlägig sind daher die Vorschriften der §§ 1587
bis 1588 BGB
. Zunächst geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich zwingend durchzuführen ist, auch bei kinderlosen Ehepaaren und Doppelverdienerehen. Auch die Tatsache, dass Sie Gütertrennung vereinbart haben, beeinflusst die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht. Gemäß den Vorschriften des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB
findet der Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten statt. Dies bedeutet, dass der Versorgungsausgleich ausschließlich an ein Scheidungsverfahren verknüpft ist. Eine Durchführung des Versorgungsausgleiches während der Trennungszeit scheidet damit aus und kann auch nicht zwischen den Parteien entsprechend vereinbart werden. Dies hängt damit zusammen, dass der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich nicht vorrangig Leistungsbeziehungen zwischen den Ehegatten regelt, sondern auch den Rentenversicherungsträger mit einbezieht, der die während der Ehe erworbenen Anwartschaften entsprechend „umzubuchen“ hat.
2.
Die Feststellung, dass nach 15-jähriger Ehe die Rente geteilt wird, ist so nicht richtig. Das Wesen des Versorgungsausgleiches ist es, dass die innerhalb der Ehezeit (maßgeblich ist hier der Zeitraum zwischen der Heirat und der Zustellung des Scheidungsantrages) erworbenen Versorgungsanwartschaften entsprechend ausgeglichen werden. Hat beispielsweise der Ehemann während der Ehezeit eine höhere Rentenanwartschaft erwirtschaftet, ist er gegenüber seiner Ehefrau, die den geringeren Teil erwirtschaftet hat, hinsichtlich der Hälfte der Differenz ausgleichspflichtig, so dass beide Parteien gleiche Rentenanwartschaften während der Ehezeit haben. Es ist daher nicht die Rente hälftig zu teilen, sondern lediglich der Zuwachs der entsprechenden Rentenanwartschaften. Dies ist auch unabhängig davon, wie lang die Ehe bestanden hat, insbesondere ist mir keine Regelung bekannt, die Rechtswirkungen nach 15 Jahren Ehe bedingen würde.
3.
Die Möglichkeit einer notariellen Regelung beschränkt sich darauf, dass Sie auch zum jetzigen Zeitpunkt noch den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vereinbaren können, soweit beide Ehegatten hiermit einverstanden sind. Soweit in einem Zeitraum von bis zu 1 Jahr nach dem notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleiches ein Scheidungsantrag gestellt wird, unterliegt dieser Ausschluss aber der Genehmigung des Gerichtes, welches die getroffene Vereinbarung dahingehend zu überprüfen hat, ob eine Partei unangemessene Nachteile erleidet. Wird ein Scheidungsantrag erst später als 1 Jahr nach Erstellung der notariellen Vereinbarung gestellt, übernimmt das Gericht den Ausschluss des Versorgungsausgleiches kommentarlos.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Trögl
Rechtsanwalt
15. November 2006
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09:11
Antwort
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