Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach alter Rechtsprechung konnten nicht verheiratete Partner nicht damit rechnen, beim Scheitern der Beziehung Ersatz für ihre in der Beziehung gemachten Aufwendungen zu erhalten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.07.2008, Az.: XII ZR 179/05
, ist diese Rechtsprechung nun geändert worden: Zwar stehen dem Lebenspartner, der auf Ausgleich klagt, grundsätzlich keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche zu. Es kommen aber Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB
) oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Es kommt hier im Einzelfall darauf an, ob der klagende Lebenspartner auf den Bestand der Beziehung vertrauen durfte und dies dem anderen Lebenspartner auch klar und ersichtlich war, dann sei dies schutzwürdig. Der BGH hatte damals über einen ähnlichen Fall wie den Ihren zu entscheiden, jedoch ging es letztlich um noch höhere Ausgleichsbeträge.
Dennoch ist davon auszugehen, dass sich ein Gericht auf diese Entscheidung des BGH berufen wird und auch bei Ihnen eine Leistung Ihres Exfreundes annehmen wird, die über das hinausgeht, was das tägliche Zusammenleben erfordert. Somit ist durchaus damit zu rechnen, dass Ihr Exfreund Chancen auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages hat. Seine Arbeitsleistung wird er jedoch kaum ersetzt bekommen können, wenn hier nicht besondere Umstände (z.B. Leistungen, die er als Fachhandwerker für den Hausbau eingebracht hat) vorliegen.
In jedem Fall sollten Sie sich angesichts des hohen Streitwertes und des erheblichen finanziellen Risikos umgehend anwaltlich vertreten lassen, wenn keine Einigung mit Ihrem Exfreund möglich ist und dieser seine Ansprüche weiter – gerichtlich oder außergerichtlich – durchsetzen will. Am besten sollten Sie sich bereits bei möglichen Vergleichsverhandlungen rechtlichen Beistand holen!
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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