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Tod des Schwager -Beerdigung und Kostenübernahme

| 14. September 2016 17:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Ich wohne in Bayern. Meine Halbschwester (gleiche Mutter-verschiedene Väter), die bereits verstorben ist, hatte zum zweiten Mal geheiratet. Aus ihrer ersten Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der in NRW lebt. Ihr zweiter Ehemann, der sie nach meinen Erkenntnissen misshandelt hat und zu dem ich naturgemäß kein gutes Verhältnis hatte, ist nun vor 2 Tagen verstorben. Da es nun keine weiteren Angehörigen mehr gibt, will die Gemeinde von mir, dass ich die Organisation der Beerdigung sowie die Kosten dafür übernehme.
Außerdem wohnte er in einer gemeindlichen Sozialwohnung, die ich nun auflösen soll.
Bin ich, obwohl dieser Mensch meiner Halbschwester gegenüber gewalttätig war, dazu verpflichtet ?

Sehr geehrter Fragesteller,

leider ist es in der Tat so, dass die gültige Rechtslage in Fällen wie dem ihren immer wieder zu widersinnigen und als ungerecht empfundenen Ergebnissen führt.

Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob Sie das Erbe Ihres Schwagers angenommen oder ausgeschlagen haben.

Sind Sie Erbe Ihres Schwagers geworden, können Sie sich ohnehin nicht auf das zerrüttete persönliche Verhältnis berufen. In diesem Fall müssten Sie die Kosten der Beerdigung ohnehin übernehmen.

Leider ist es aber vor dem Gesetz korrekt, dass die verbleibenden Verwandten, selbst wenn diese das Erbe ausschlagen sollten, für die von der öffentlichen Hand ausgerichtete und bezahlte Beerdigung herangezogen werden können. Bitte beachten Sie, dass hierfür nur die Kosten der günstigsten Beerdigungsvariante verlangt werden können.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und stehe für eventuelle Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 14. September 2016 | 20:10

Sehr geehrte Frau Fritsch,

zum zweiten Teil meiner Frage hätte ich noch gerne gewusst, ob man mich auch zur Auflösung der Wohnung des verstorbenen Schwagers mit den Folgekosten heranziehen kann ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2016 | 09:14

Sehr geehrter Mandant,

gerne ergänze ich meine Antwort noch einmal, in der Tat war dieser Punkt aus meinen bisherigen Ausführungen noch nicht klar hervor gegangen.

Bezüglich der Kosten für die Haushaltsauflösung sieht es jedoch noch ein wenig anders aus.
Diese Kosten müssen Sie auch hier - sofern Sie das Erbe antreten - übernehmen.

Tun Sie dies aber nicht und schlagen das Erbe aus, übernehmen Sie auch nicht die rechtliche Position Ihres Schwagers, zu der auch der Wohnungsmietvertrag gehört. Die Räumungspflicht gehört nun aber zu den vertraglichen Pflichten Ihres Schwagers, bzw. Rechtsnachfolgers. Übernehmen muss dies also die öffentliche Hand.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 15. September 2016 | 17:01

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Die Antworten waren sehr hilfreich. Für den zweiten Teil der Antwort musste ich erst nachfragen.

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