Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist es in der Tat so, dass die gültige Rechtslage in Fällen wie dem ihren immer wieder zu widersinnigen und als ungerecht empfundenen Ergebnissen führt.
Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob Sie das Erbe Ihres Schwagers angenommen oder ausgeschlagen haben.
Sind Sie Erbe Ihres Schwagers geworden, können Sie sich ohnehin nicht auf das zerrüttete persönliche Verhältnis berufen. In diesem Fall müssten Sie die Kosten der Beerdigung ohnehin übernehmen.
Leider ist es aber vor dem Gesetz korrekt, dass die verbleibenden Verwandten, selbst wenn diese das Erbe ausschlagen sollten, für die von der öffentlichen Hand ausgerichtete und bezahlte Beerdigung herangezogen werden können. Bitte beachten Sie, dass hierfür nur die Kosten der günstigsten Beerdigungsvariante verlangt werden können.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und stehe für eventuelle Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Fritsch,
zum zweiten Teil meiner Frage hätte ich noch gerne gewusst, ob man mich auch zur Auflösung der Wohnung des verstorbenen Schwagers mit den Folgekosten heranziehen kann ?
Sehr geehrter Mandant,
gerne ergänze ich meine Antwort noch einmal, in der Tat war dieser Punkt aus meinen bisherigen Ausführungen noch nicht klar hervor gegangen.
Bezüglich der Kosten für die Haushaltsauflösung sieht es jedoch noch ein wenig anders aus.
Diese Kosten müssen Sie auch hier - sofern Sie das Erbe antreten - übernehmen.
Tun Sie dies aber nicht und schlagen das Erbe aus, übernehmen Sie auch nicht die rechtliche Position Ihres Schwagers, zu der auch der Wohnungsmietvertrag gehört. Die Räumungspflicht gehört nun aber zu den vertraglichen Pflichten Ihres Schwagers, bzw. Rechtsnachfolgers. Übernehmen muss dies also die öffentliche Hand.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin