Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es vollkommen zutreffend, dass Ihre Mutter und Sie selbst aktiv tätig werden müssen. Der Grund liegt darin, dass mangels Vorliegens einer letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. Damit wäre Ihre Mutter die gesetzliche Alleinerbin der verstorbenen Cousine. Der Erbe erwirbt bekanntlich aber nicht nur die Vermögenswerte sondern eben auch die Verbindlichkeiten.
Um dies zu verhindern, muss Ihre Mutter binnen der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ( 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ) die Erbschaft ausschlagen. Erfolgt die Ausschlagung nicht, so tritt die Erbin das Erbe ( automatisch ) an, ohne dass es einer gesonderten Annahmeerklärung bedürfte.
Nach Ausschlagung durch Ihre Mutter, fällt das Erbe dann den weiteren vorhandenen gesetzlichen Erben an. Daher kommt jetzt Sie selbst zum Zuge. Auch Sie müssen also die Erbschaft ausschlagen. Dies kann anschließend oder zeitgleich ( in einer Erklärung ) erfolgen.
In gleicher Weise müssen etwa vorhandene Geschwister oder Kinder von Ihnen ausschlagen.
Kommen keine gesetzlichen Erben mehr in Betracht, tritt der Staat als Erbe ein.
Der Tipp des Bekannten zielte wohl eher darauf ab, die Frist für die Ausschlagung heraus zu zögern, da diese ja erst mit Kenntnis beginnt. Dies ändert aber an der Sachlage nichts, da die Ausschlagung ohnehin erklärt werden muss. Dies kann gegenüber dem Nachlassgericht zur Erklärung gegenüber dem Urkundsbeamten oder durch notarielle Urkunde erfolgen.
Nach Ausschlagung übernimmt der Staat die Beerdigung. Möglicher weise kommt allerdings eine Kostentragungspflicht Ihrer Mutter nach den öffentlich- rechtlichen Vorschriften ( landesrechtliches Bestattungsgesetz ) in Frage.
Nach diesen Gesetzen können die Angehörigen zu den Bestattungskosten herangezogen werden, damit nicht die Allgemeinheit für diese Kosten aufkommen muss. Ihre Mutter muss also tatsächlich damit rechnen, auf Erstattung der Bestattungskosten in Anspruch genommen zu werden.
Kümmern muss Sie sich rechtlich gesehen aber nicht. Ebenso wenig muss Sie nach Ausschlagung für sonstige Schulden oder eine Wohnungsräumung aufkommen. Auch Vermögenswerte müssen und dürfen auch nicht verwertet werden ( Autoverkauf ).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Wenn ich es richtig verstanden habe, so müssen nicht nur meine Mutter und ich, sondern auch meine beiden Töchter die Erbschaft ausschlagen. Meine Frau hat damit ja nichts zu tun.
Muss man diese Ausschlagung vor Ort machen oder reicht es, wenn wir ein Schreiben aufsetzen und mit diesem Schreiben zum Notar gehen und unsere Unterschriften beglaubigen lassen? Wir wohnen alle viele 100 km voneinander entfernt, auch vom Wohnort der Verstorbenen. Deshalb müsste sowohl meine Mutter zum Notar und ich dann mit den Töchtern auch.
Geht das so? Ist das mit notarieller Urkunde gemeint?
Zudem wurden, wie ich gerade erfahren habe, im Krankenhaus vor vier Wochen nach der Einlieferung meiner Tante die persönlichen Sachen (Wohnungsschlüssel, KFZ-Schlüssel, Personalausweise etc.) verlegt oder gestohlen (sie kam in verschiedenste Abteilungen im Krankenhaus). Das ist jetzt wohl erst aufgefallen. Meine Empfehlung ist, so bald wie möglich eine Anzeige (gegen Unbekannt?) bei der Polizei zu stellen und dem Vermieter diesen Umstand mitzuteilen, damit man bei Diebstahl in der Wohnung oder Haus nicht durch das Verschweigen dieser Information ggf. strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten hat.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Sie haben richtig verstanden. Sie können die Ausschlagung an Ihrem Wohnort bei einem Notar beglaubigen lassen. Sie müssen dafür das Schreiben nicht selbst aufsetzen, sondern können sich einfach mit diesem Anliegen an ein Notariat wenden, welche die Urkunde dann vorbereiten und Ihnen einen Unterschriftstermin nennen wird.
Die Strafanzeige können sie stellen.