Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1968
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Erbe die Bestattungskosten zu tragen. Es handelt sich bei diesen Kosten um eine Nachlassverbindlichkeit. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, trifft Sie diese Kostentragungspflicht nicht.
Wenn sich niemand um die Bestattung Ihres Onkels kümmert, wird das Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen tätig und veranlasst die Bestattung. Die Kosten werden den Hinterbliebenen nach Maßgabe des Bestattungsgesetzes des Bundeslandes in Rechnung gestellt. Nach dem Bestattungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein beispielsweise zählen zwar Geschwister, aber nicht Neffen und Nichten des Verstorbenen zu den Hinterbliebenen. Das Ordnungsamt würde daher allein Ihren noch lebenden Onkel in Anspruch nehmen unabhängig davon, ob er das Erbe ausgeschlagen hat oder nicht. Bei Bedarf kann er einen Sozialhilfeantrag stellen, um die Kosten begleichen zu können.
Ihr Onkel ist Inhaber der Totenfürsorge und hat zu entscheiden, wo und wie Ihr verstorbener Onkel beizusetzen ist. Wahrscheinlich wird es aber einen erklärten oder mutmaßlichen Willen Ihres verstorbenen Onkels geben, neben Ihrem Vater beigesetzt zu werden - das wäre zu beachten.
Sie sollten Ihrem Onkel die Rechtslage verdeutlichen und notfalls Kontakt mit dem zuständigen Ordnungsamt aufnehmen, um etwa eine Beisetzung in Ihrem Sine erreichen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht