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Titelkonkurrenz bei Unterhalt

| 18. Dezember 2012 10:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Es läuft ein Unterhaltsprozess/2010 schlossen wir einen Vergleich, die g. l. Ehefrau bekommt x Euro, das Kind y Euro/ Der Vergleich läuft noch bis zum Ende des Hauptverfahrens, immer noch nicht beendet!!/ Mittlerweile ist das Kind volljährig geworden/ Die vollstreckbare Ausfertigung des vorläufigen Vergleichs enhält nur die damalige Klägerin, also die Ehefrau und Mutter/ M. E. kann das Kind jetzt nicht aus diesem Vergleich vollstrecken/ Es besteht parallel eine unbefristete JA-Urkunde mit 115 %/ Der titulierte Betrag lt. JA-Urkunde ist um ca. 70 Euro niedriger als der Vergleichsbetrag/Welcher Betrag ist nun gültig tituliert und ist von mir zu zahlen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Laut OLG Hamm, Beschluß vom 7. 11. 2006 – 2 WF 204/06 gilt ein abgeschlossener Vergleich auch bei Erreichen der Volljährigkeit fort, wenn hier keine Beschränkung bis zur Volljährigkeit erfolgte. Problematisch ist, dass ab Volljährigkeit auch das Einkommen der Ex-Frau zu berücksichtigen ist, sodass es sein kann, dass Ihre Unterhaltszahlungen ggf. geringer wären. Da jedoch ein Titel besteht, müssen Sie nunmehr eine Abänderungsklage (Anwaltszwang) einreichen, da ansonsten der Titel weiter gilt und nur klageweise abgeändert werden kann.

Dass es 2 Titel gibt ist ungewöhnlich, denn wenn Sie eine Urkunde beim Jugendamt tituliert haben, wäre - abhängig davon - wann sie tituliert haben - ein (sofortiges) Anerkenntnis sinnvoll gewesen. Das vermag aber von hier aus ohne Unterlagen nicht zu beurteilen gewesen.

Sie müssten aber beide Titel angreifen, denn es sind 2 Titel in der Welt, die beide unabhängig voneinander Wirksamkeit haben!

Gerne stehen wir Ihnen für eine Abänderungsklage zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 18. Dezember 2012 | 11:36

könnten (theoretisch) beide titel zwangsvollstreckt werden? obwohl hier dann ein dissens zwischen erklärung und absicht besteht, eben den KU zu sichern, und zwar auf der basis der düsseldorfer tabelle?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2012 | 11:42

genau, es könnten theoretisch beide Titel vollstreckt werden, da beide selbständig sind (es sei denn, es wurde im Vergleich etwas anderes geregelt).

Daher muss unbedingt ein Titel "vernichtet" durch Rechtsmittel (welches genau greift, müsste geprüft werden) werden und für die Zukunft eine Abänderungsklage für beide Titel!

Bewertung des Fragestellers 18. Dezember 2012 | 11:50

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