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Titel nach Privatinsolvenz

| 29. Januar 2017 10:36 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Geltendmachung einer Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Hallo

Ich habe im Juli 2016 mein Urteil vom Gericht erhalten das meine Restschuldbefreiung erteilt wurde .
Jetzt bekomme ich trotzdem Post von Anwälten wo ein Titel bestand

Hier das schreiben mal übertragen :

Sehr geehrte Frau ...

Längere Zeit haben wir keine kostenträchtige Maßnahme gegen Sie eingeleitet.Auch wenn die Einziehung der Forderung für eine gewisse Zeit zurückgestellt wurde,ist der Titel 30 Jahre gültig . Einen weiteren Stillstand können wir nicht gewähren !

Durch den sofortigen Ausgleich der Forderung haben sie jetzt noch die Möglichkeit, die Angelegenheit ohne weiteres Kosten und Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu schaffen .

Zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Maßnahme fordern wir sie auf , uns bis zum 02.02.2017 Ihnen realistischen Lösungsvorschläge zu unterbreiten .
Die Gesamtforderung beläuft sich zurzeit auf € 360,95.

Nach Ablauf der Frist gehen wir davon aus, das Sie an einer gütlich Einigung nicht interessiert sind.

Ihnen muss bewusst sein, das wir ohne eine Reaktion von Ihnen dazu gezwungen sind, weitere kostenträchtige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Mit einem weiteren Stillstand ist die Gläubigerin nicht einverstanden .

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

Meine Frage dazu , dieser Titel ist nicht in InsO aufgestellt gewesen, warum weiß ich nicht.
Was kann oder muss ich tun ?
Der Titel stammt auf jeden Fall viele Jahre vor meinen Restschuldbefreiung Verfahren
Als Zeichen ist 002/97/59341 angegeben
Mir fehlt in meinen Unterlagen dieser Titel
Aber dem Zeichen zu urteilen stammt er aus dem Jahre 97

Bitte um Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

29. Januar 2017 | 12:44

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ich gehe davon aus, dass der Gegenseite der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht vorliegt.

2. Auch wenn die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, nimmt diese an der Restschuldbefreiung teil. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gemacht und gilt daher gegenüber allen Gläubigern. Sie können daher der Geltendmachung der Forderung die Einrede der Erteilung des Restschuldbefreiung entgegenhalten.

3. Der Gläubiger hat allenfalls dann einen Schadensersatzanspruch, wenn Sie die Forderung grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht angegeben haben.

4. Die Restschuldbefreiung bewirkt nicht, dass die Forderung untergeht, sondern ist mit einer Einrede behaftet. D.h. sollte die Gegenseite die Forderung vollstrecken, müßten Sie eine Vollstreckungsgegenklage erheben.

5. Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich, dass Sie der Gegenseite den Beschluss über die Restschuldbefreung übersenden und die Einrede der Restschuldbefreiung erheben. Sollte die Gegenseite sich dann noch mal melden, bestünde immer noch die Möglichkeit mit Zahlung eines geringen Betrages, bespielsweise 10 % der Gesamtforderung gegen Aushändigung des vollstreckbaren Titels sich zu einigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2017 | 16:27

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