Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Forderung gegen den Schuldner unterfällt der Restschuldbefreiung, wenn sie bis zum Zeitpunkt des gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden war. Es spielt dann keine Rolle, ob die Forderung zur Tabelle angemeldet wurde oder nicht (§ 301 Abs. 1 Satz InsO
).
Einen Titel aus einer solchen Forderung brauchen Sie nicht mehr zu bezahlen; sollte versucht werden, nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus einem solchen Titel gegen Sie die Zwangsvollstreckung zu betreiben, können Sie hiergegen Vollstreckungsabwehrklage erheben. Herausverlangen können Sie den Titel vom Gläubiger aber nicht; dies geht nur, wenn Sie die titulierte Forderung bezahlt haben (§§ 757 Abs. 1 ZPO
, 321 BGB
[analog]).
Forderungen gegen den Schuldner, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während der Dauer der Wohlverhaltensphase zur Erlangung der Restschuldbefreiung entstehen, unterfallen nicht der Restschuldbefreiung, können vom Gläubiger gegen den Schuldner tituliert und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. der Erteilung der Restschuldbefreiung auch gegen den Schuldner zwangsvollstreckt werden.
Dies können z.B. Mietforderungen sein, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, unbezahlte Telefonrechnungen oder Verbindlichkeiten aus einer vom Insolvenzverwalter erlaubten selbständigen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens (§ 35 Abs. 2 InsO
).
Ferner gilt dies für angemeldete Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, wenn dies ausdrücklich in der Tabelle festgestellt worden ist (§§ 174 Abs. 2
, 302 Nr. 1 InsO
). Diese werde nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Auch in diesem Fall können Sie den Titel vom Gläubiger nur herausverlangen, wenn Sie vorher die titulierte Forderung vollständig bezahlt haben. Der Gläubiger kann in diesen Fällen von Ihnen als Schuldner weiterhin Zahlung verlangen und auch zwangsvollstrecken.
Um beurteilen zu können, ob die von Ihnen erwähnte Titelforderung des Inkasso-Unternehmens von der Restschuldbefreiung erfasst wird, müsste man den genauen Sachverhalt kennen, der der titulierten Forderung zu Grunde liegt bzw. wann diese entstanden ist (vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 9. Mai 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Vielen dank, Sie haben die Frage sehr ausführlich und gut beantwortet. Die Forderung ist älter als die Insolvenz, also gilt das von Ihnen beschriebene.
Er vollstreckt auch nicht, aber meldet sie immer wieder an die Schufa, die sie auch nicht löscht. Kann ich das verhindern?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Bewertung.
hinsichtlich der wiederholten Weitermeldung an die Schufa können Sie gegen Gläubiger eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirken bzw. Unterlassungsklage erheben.
Oder Sie werden selbst gegenüber der Schufa initiativ: Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind die der Schufa gemeldeten offenen Altschulden erledigt und muss beim Eintrag entsprechend vermerkt werden. Die endgültige Löschung des Eintrags erfolgt dann nach drei Jahren.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt