Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) BZRG
beträgt die Frist, nach deren Ablauf Ihre Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, § 36 BZRG
. Danach läuft die Frist grds. im März 2010 ab (falls es sich bei der Entscheidung aus dem März 2007 um das erste/erstinstanzliche Urteil gehandelt hat).
II. Nach § 39 BZRG
kann bei der Registerbehörde ein Antrag auf Nichtaufnahme in das Führungszeugnis gestellt werden.
Dem dürfen jedoch „öffentliche Interessen“ nicht entgegenstehen. In puncto Arbeitsplatzsuche hat der Gesetzgeber durch die verhältnismäßig kurze Zeit der Aufnahme in ein Führungszeugnis praktisch schon berücksichtigt, dass es für den Betroffenen in dieser Zeit zu „Problemen“ kommt. Allerdings kann dennoch ein Antrag etwa damit begründet werden, dass es sich nunmehr um eine einmalige Arbeitsgelegenheit handelt oder aber eine Bewerbungshöchstgrenze verstreichen würde. Für Sie spricht hier ferner, dass die Bewährungszeit bereits abgelaufen ist. In jedem Fall muss ein solcher Antrag sehr gut begründet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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