Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
"Nach dem Bundeszentralregistergesetz werden die Einträge nach 5 Jahren + der Freiheitsstrafe vollstreckt, maßgeblich ist hier ja der Tag des ersten Urteils."
Die von Ihnen damit angesprochene kurze, fünfjährige Tilgungsfrist für Eintragungen nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) gilt etwa bei Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine andere Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG
) oder bei Verurteilungen von Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG
).
Die nächsthöhere Tilgungsfrist nach dem BZRG beträgt 10 Jahre und greift etwa bei Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und einem Jahr, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt war (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG
).
In Ihrem Fall werden weder die fünfjährige noch die zehnjährige Frist greifen:
Sie wurden einmal zu 16 Monaten und einmal 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Damit gilt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren, beginnend mit dem Tag des Urteils (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG
).
Diese fünfzehnjährige Tilgungsfrist verlängert sich jeweils um die Dauer der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 3 BZRG
). Also 15 Jahre + 16 Monate und 15 Jahre + 32 Monate.
Hinzuzurechnen ist allerdings noch die so genannte ,,Überliegefrist" von 1 Jahr (§ 45 Abs. 2 BZRG
). Hiernach wird eine Eintragung, deren Tilgungsreife eingetreten ist, erst 1 Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife tatsächlich gelöscht. Dies soll verhindern, dass eine Verurteilung aus dem Register entfernt wird, obwohl vor dem Eintritt der Tilgungsreife eine neue Verurteilung ergangen ist, die aber erst nach Eintritt der Tilgungsreife der Registerbehörde mitgeteilt wird. Damit soll gewährleistet sein, dass keine vorzeitige Tilgung aufgrund fehlender Informationen erfolgt.
In den Genuss der günstigeren Tilgungsfristen für Bewährungsstrafen kommen sie nicht, da die Bewährung widerrufen wurde (§ 46 Abs. 2 BZRG
).
Allerdings kommt eine Tilgung überhaupt nur in Betracht, wenn die Tilgungsvoraussetzungen bei allen Eintragungen gleichzeitig vorliegen – sog. Mitziehregelung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG
). Praktisch ist damit die Tilgungsreife der letzten Verurteilung vom August 2009 maßgeblich.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Schilling
-Rechtsanwalt-
Kronberger Str. 47
60323 Frankfurt am Main
www.anwaltschilling.de
info@anwaltschilling.de
Diese Antwort ist vom 23.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling
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Rechtsanwalt Christian Schilling
Sie zitieren hier die Rechtsgrundlage für eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralreegister.
Ich meine den Tilgungszeitraum für das besagte Führungszeugnis, §§ 30
Bundeszentralregistergesetz ff., wonach hier kürze Löschfristen vorgesehen sind, eben die von mir zitierten 5 Jahre +.......
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Verständnisfrage:
"Sie zitieren hier die Rechtsgrundlage für eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralreegister."
Die von mir zitierten Vorschriften stehen im Vierten Abschnitt des BZRG und betreffen nicht die uneingeschränkte Auskunft aus dem BZR, sondern gelten für alle Arten von Auskünften aus dem BZR. Es handelt sich um die allgemeinen Tilgungsfristen.
Der Unterschied zwischen der "unbeschränkten Auskunft" nach § 41 BZRG
und dem Führungszeugnis nach § 32 BZRG
besteht lediglich im Umfang der Auskunft.
So werden beispielsweise bei der landläufig "polizeiliches Führungszeugnis" genannten Auskunft nach § 32 BZRG
keine Verurteilungen aufgenommen, die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen lauten.
Möglicherweise beziehen Sie sich auf die Vorschrift des § 34 BZRG
. Hiernach werden bestimmte Verurteilungen mit Ablauf von 5 Jahren nach dem Tag des Urteils nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Dabei geht es aber nicht um die Löschung des Eintrags als solchen im Zentralregister, sondern um die Wiedergabe im Führungszeugnis.
In Ihrem Fall verhält es sich wie folgt:
Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist (§ 38 BZRG
). D.h. solange eine von beiden Eintragungen noch in das Führungszeugnis aufzunehmen ist, werden beide Eintragungen aufgenommen und wiedergegeben. Auch hier gilt also ein "Mitzieheffekt", so dass es im Ergebnis auf die jüngere Verurteilung ankommen wird.
Sie sprechen sodann den "Widerruf der Strafe im Oktober 2009" an. Ich gehe davon aus, dass Sie damit den Widerruf der Bewährung meinen.
Der Widerruf der Bewährung im Oktober 2009 hat als Ereignis für sich genommen keinen Einfluss auf den Beginn der Aufnahmefristen. Hier kommt es nach wie vor auf den Tag des ersten Urteils an.
Allerdings greift eine sog. "Ablaufhemmung" solange die Strafvollstreckung noch nicht erledigt ist (§ 37 BZRG
). Nach Ablauf der Bewährungszeit ohne Widerruf der Strafaussetzung hat nämlich das Gericht die Strafe zu erlassen (§ 56g StGB
). Vor diesem förmlichen Straferlass kommt eine Nichtaufnahme in das Führungszeugnis nach den Fristen der §§ 33 ff BZRG
nicht in Betracht.
Das Gericht muss im Interess des Probanden nach Ablauf der Bewährung natürlich unverzüglich prüfen, ob kein Widerrufsgrund oder ein Anlass zur Verlängerung der Bewährungszeit besteht und sodann den Straferlass aussprechen.
Mit dem für Sie günstigen Fristablauf ist daher kurz nach dem April 2017 zu rechnen. Wegen der Mitziehregelung wird allerdings ein Fristablauf wegen der früheren Verurteilung aus 2007 nicht vorher erfolgen.
Eine Löschung findet wie gesagt nicht statt. Es wird lediglich die jeweilige Eintragung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn es beantragt wird. Dies dürfte aber für ihr anzunehmendes Interesse (bspw. Vorlage beim Arbeitgeber) ausreichend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schilling
-Rechtsanwalt-