Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Bundeszentralregister (BZRG) unterscheidet drei Formen des Führungszeugnisses (FZ). Das "normale" FZ, ein FZ für Behörden und das erweiterte FZ.
Ihre Frage bezieht sich nur auf das normale FZ.
Die Tilgungsfrist im FZ beträgt bei einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG
3 Jahre, beginnend mit dem Tag des Urteils.
Die Eintragung wird dann 1 Jahr nach der Tilgungsreife tatsächlich aus dem FZ endgültig gelöscht. Dies geschieht aber nur dann, wenn keine neuen Verurteilungen vorliegen.
Nach § 39 BZRG
kann die vorzeitige Nichtaufnahme (Entfernung) einer Verurteilung in das FZ beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz in Bonn zu stellen.
Erfolgreich kann der Antrag nur dann sein, wenn Sie darlegen können, das das öffentliche Interesse einer (vorzeitigen) Entfernung nicht entgegensteht.
Sie müßten darlegen, warum in Ihrem konkreten Einzelfall Ihr Interesse an einem ungehinderten beruflichen Fortkommen höher wiegt als das Vertrauen der Öffentlichkeit (wie z.B. dem Arbeitgeber) in die Richtigkeit des FZ.
Dies könnte bei einer Verurteilung wegen Untreue schwierig werden.
Falls Sie diesen Antrag stellen möchten, wäre es eventuell ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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