Sehr geehrter Fragesteller,
im Erbfall würden Ihre drei Kinder zunächst eine Erbengemeinschaft bilden, die sich sodann auseinander zu setzen hätte. Ich verstehe Sie so, dass Sie diese Auseinandersetzung so beeinflussen wollen, dass sie möglichst reibungslos verlaufen kann.
Gestatten Sie mir die Anmerkung, dass ich die von Ihnen präsentierte Idee einer gemeinschaftsinternen Versteigerung überaus kreativ finde, allerdings keineswegs für offensichtlich geeignet halte, das Ziel einer reibungslosen Auseinandersetzung zu fördern. Vielmehr habe ich den Eindruck, dass diese Regelung Verteilungskämpfe eher provozieren müsste. Ich hoffe, Sie haben Verständnis, dass ich es für Teil meiner anwaltlichen Pflichten halte, Ihnen diese Einschätzug mitzuteilen.
Ungeachtet dessen wäre eine entsprechende testamentarische Regelung vorstellbar. Sie können in Ihrem Testament gemäß § 2048 BGB
Teilungsanordnungen treffen, mit denen Sie Bestimmungen darüber treffen können, wie die Auseinandersetzung erfolgen soll. Dabei können Sie auch bestimmen, dass eine dritte Person nach billigem Ermessen Entscheidungen treffen soll. Diese Dritte Person könnte auch eine Art Auktionator sein. Im Zusammenhang damit können Sie auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der gemäß § 2204 BGB
nach Maßgabe Ihres testamentarisch erklärten Willens die Auseinandersetzung zu betreiben hätte.
Einen Regelungsvorschlag hierfür zu formulieren, würde die Kenntnis näherer Umstände voraussetzen und den Rahmen dieser Erstberatung sprengen. Die Formulierung eines Testamentes erfodert umfassende und eingehende Prüfungen, die in diesem Rahemen nicht zu leisten sind. Wenn Sie insoweit an weiterer Beratung interessiert sind, bitte ich Sie, über meine Kanzlei Kontakt mit mir aufzunehmen.
Zu Ihrer anderen Frage ist eindeutig zu sagen, dass ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich zu formulieren ist. Anderenfalls ist es unwirksam und nicht geeignet, Ihren Willen umzusetzen. Von nicht handschriftlichen Zusätzen ist daher dringend abzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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