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Testamentsgestaltung

| 11. Oktober 2016 18:42 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Testamentarische Anordnungen zur Auseinandersetzung

Ich bin verwitwet, habe drei Kinder, denen ich per Testament u.a. eine Eigentumswohnung und ein Grundstück zu gleichen Teilen vererben will. Dabei will ich vermeiden, dass beides zu einer schwierig zu händelnden Erbengemeinschaft führt.
Ich stelle mir vor, dass die Wohnung derjenige bekommen soll, der jedem der beiden Miterben den höchsten Anteil auszahlt. Beispiel: Es findet eine quasi erbeninterne Versteigerung statt, in dessen Verlauf das Höchstgebot 360.000 EUR beträgt. Der Meistbieter erbt das Haus mit der Auflage, an seine beiden Geschwister jeweils 120.000 EUR (innerhalb einer bestimmten Frist) zu zahlen. Mit dem gesonderten Grundstück wird in gleicher Weise verfahren.
Meine Frage: Ist ein solches Verfahren im Testament zulässig? Können sie mir einen groben Formulierungsvorschlag machen?
Und noch eine andere Frage: Sind in einem nicht-notariellen Testament maschinengeschriebene Testamentsergänzungen (etwa Ausführungsanweisungen, Erläuterungen, die sich auf das handschriftliche Testament beziehen), als Anlage zum Testament erlaubt?
Freundlichen Gruß


11. Oktober 2016 | 20:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

im Erbfall würden Ihre drei Kinder zunächst eine Erbengemeinschaft bilden, die sich sodann auseinander zu setzen hätte. Ich verstehe Sie so, dass Sie diese Auseinandersetzung so beeinflussen wollen, dass sie möglichst reibungslos verlaufen kann.

Gestatten Sie mir die Anmerkung, dass ich die von Ihnen präsentierte Idee einer gemeinschaftsinternen Versteigerung überaus kreativ finde, allerdings keineswegs für offensichtlich geeignet halte, das Ziel einer reibungslosen Auseinandersetzung zu fördern. Vielmehr habe ich den Eindruck, dass diese Regelung Verteilungskämpfe eher provozieren müsste. Ich hoffe, Sie haben Verständnis, dass ich es für Teil meiner anwaltlichen Pflichten halte, Ihnen diese Einschätzug mitzuteilen.

Ungeachtet dessen wäre eine entsprechende testamentarische Regelung vorstellbar. Sie können in Ihrem Testament gemäß § 2048 BGB Teilungsanordnungen treffen, mit denen Sie Bestimmungen darüber treffen können, wie die Auseinandersetzung erfolgen soll. Dabei können Sie auch bestimmen, dass eine dritte Person nach billigem Ermessen Entscheidungen treffen soll. Diese Dritte Person könnte auch eine Art Auktionator sein. Im Zusammenhang damit können Sie auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der gemäß § 2204 BGB nach Maßgabe Ihres testamentarisch erklärten Willens die Auseinandersetzung zu betreiben hätte.

Einen Regelungsvorschlag hierfür zu formulieren, würde die Kenntnis näherer Umstände voraussetzen und den Rahmen dieser Erstberatung sprengen. Die Formulierung eines Testamentes erfodert umfassende und eingehende Prüfungen, die in diesem Rahemen nicht zu leisten sind. Wenn Sie insoweit an weiterer Beratung interessiert sind, bitte ich Sie, über meine Kanzlei Kontakt mit mir aufzunehmen.

Zu Ihrer anderen Frage ist eindeutig zu sagen, dass ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich zu formulieren ist. Anderenfalls ist es unwirksam und nicht geeignet, Ihren Willen umzusetzen. Von nicht handschriftlichen Zusätzen ist daher dringend abzuraten.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Martin Schröder

Bewertung des Fragestellers 13. Oktober 2016 | 14:59

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