Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten und damit auch sein Pflichtteilsrecht ist nur dann komplett ausgeschlossen, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist, denn „geschieden wird auch vom Nachlass“.
Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, können Sie Ihren Exmann nicht komplett vom Erbe ausschließen, da ihm mindestens der Pflichtteil (also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) zusteht, den er im vorliegenden Fall gegenüber seinen Kindern geltend machen müsste.
Insofern ist Ihr Informationsstand völlig richtig.
Sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wäre sein Pflichtteil mit 25 % anzusetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
23. April 2007
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09:03
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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