Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn die Demenz so weit fortgeschritten ist, dass man von Geschäftsunfähigkeit sprechen kann, kann Ihre Mutter auch keine Rechtsgeschäfte wirksam abschließen. D.h., eine Änderung des Testaments seitens Ihrer Mutter, beispielsweise über einen Notar, scheidet aus.
2.
Sie sagen, Ihre Mutter könne infolge der Demenz nicht mehr schreiben. Das muss nicht zwangsläufig heißen dass die Mutter geschäftsunfähig ist.
Die Errichtung eines Testaments oder auch die Änderung eines Testaments setzt aber Eigenhändigkeit voraus. Hierzu ist Ihre Mutter, wie Sie schreiben nicht in der Lage.
3.
In Betracht kommt die Änderung des Testaments über einen Notar. Hier stellt sich dann die Frage, ob Ihre Mutter geschäftsunfähig ist. Wenn der Notar die Demenz, wie Sie vermuten, leicht erkennt, wird er die Urkunde nicht aufsetzen.
Die einzige Möglichkeit Ihrerseits besteht darin, durch ein medizinisches Gutachten ermitteln zu lassen, ob Ihre Mutter noch als geschäftsfähig anzusehen ist oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Vielen Dank vorab. Habe ich Sie so richtig verstanden:
Das notarielle Testament kann auf zwierlei Art geändert werden:
1) Neues notarielles Testament. Nur möglich, wenn die Mutter geschäftsfähig ist. Dies müsste festgestellt werden.
2) Handschriftliches Testament. Nur die eigene Handschrift der Mutter. Schreibt z. B. eine Pflegekraft, ist dieses Testament nicht rechtskräftig. Kann die Mutter nicht schreiben, entfällt diese Änderungsmöglichkeit.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sie haben mich richtig verstanden.
Aber selbst wenn es möglich wäre, dass eine Pflegekraft ein rechtswirksames Testament für Ihre Mutter, gewissermaßen als "dritte Hand" errichten könnte, wäre das wegen der Geschäftsunfähigkeit der Mutter ungültig. Aber das ist nur eine rein theoretische Überlegung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt