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Testament Inhalt korrekt?

7. April 2016 21:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,
Die Ex-Frau von meiner Mutter ihrem Bruder hat ihr Testament auf mich ausgestellt. Zum einen möchte ich wissen ob ich rechtlich gesehen ihre Nichte bin - bei meiner Geburt war sie mit dem Bruder meiner Mutter verheiratet mittlerweile aber schon seit Jahren geschieden. Es würde bei der Erbschaftsteuer ja einen erheblichen Unterschied machen, ob ich die Nichte bin oder nicht.
Zum anderen möchte ich bitte gerne wissen, ob das Testament inhaltlich richtig geschrieben ist und so gültig ist, besonderst auch wegen dem Satz "zu meinen Erben bestimme ich..." Ich soll ja die alleinige Erbin sein, meine Tante schreibt aber versehentlich die Mehrzahl. Hier der Text vom Testament:


Musterstadt den 15.02.2016

Testament

Ich, Marie Musterfrau geb. am 03.04.1940, wohnhaft Musterstrasse in Musterstadt, treffe für den Fall meines Todes folgende Regelung:
Alle meine bisherigen Testamente hebe ich hiermit vollständig auf. Zu meinen Erben bestimme ich meine Nichte Eva Mustermann geb. 11.05.1980.

Marie Musterfrau


Ihre Antwort ist uns sehr wichtig, da wir nichts falsch machen wollen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen

7. April 2016 | 22:25

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Da Sie keine gemeinsamen Vorfahren haben, was für eine Verwandtschaft im Sinne von Par. 1589 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist, sind Sie leider nicht im Rechtssinne die Nichte der Ehefrau Ihres Onkels.

Nichtsdestotrotz können Sie aber natürlich als Alleinerbin eingesetzt werden, Par. 1937 BGB. In
diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es nicht DIE richtige Formulierung für das Testament gibt, sondern nur der letzte Wille erkennbar sein muss. Daher würde der von Ihnen zitiertes Text im Rahmen einer Auslegung zweifelsfrei ergeben, dass Sie Alleinerbin sein sollen, da keine weiteren Namen genannt sind. Natürlich kann zur endgültigen Klarstellung an der entscheidenden Stelle "Zu meiner Erbin bestimme ich" geschrieben werden. Die Bezeichnung als Nichte ist nicht nachteilig.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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