Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Erbeinsetzungen sind so nicht zu beanstanden. Allerdings sollten Sie nicht von „Elternteilen" sprechen, wenn es sich nicht ausschließlich um gemeinsame Kinder handelt. Die Pflichtteilsstrafklausel und die Erbeinsetzung beziehen sich beim zweiten Todesfall auf den Nachlass des Letztversterbenden, nicht auf den gesamten Nachlass.
Den Satz mit den Kosten für den Erhalt der Erbmasse verstehe ich allerdings nicht: Der Überlebende ist als Alleinerbe nicht verpflichtet, die Masse zu erhalten, sie wird sein Vermögen.
Ein auf dem Computer geschriebenes Testament wäre unwirksam, es ist also erforderlich, dass der Text vollständig von Hand geschrieben wird und dass beide unterschreiben.
Sie sollten überlegen, ob Sie nicht doch ein notarielles Testament wählen: Bei Patchwork-Familien ist die Familienkostellation häufig eher streitanfällig. Ein notarielles Testament hätte den Vorteil, dass die Geschäftsfähigkeit beider Ehepartner ausdrücklich festgestellt wird, aber auch, dass ggf. noch ergänzende Regelungen - über die Strafklausel bzgl. des Pflichtteils hinaus z. B. bedingte Vermächtnisse, die das Fordern des Pflichtteils sehr unattraktiv machen - aufgenommen werden könnten.
Das notarielle Testament verursacht zwar Kosten, andererseits müssen bei beiden Todesfällen keine Erbscheine beantragt werden, die ebenfalls Gebühren auslösen.
Bei einem notariellen Testament kann der Notar nach Besprechung mit Ihnen und Ihrem Mann eine interessengerechte Lösung erarbeiten, bei der möglicherweise Aspekte zum Tragen kommen, die dem Laien so nicht ersichtlich sind.
Auch die Frage, ob eine Abänderungsbefugnis für den Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden vereinbart werden soll, ist u. U. Zu besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-