Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Örtliche Versetzungen sind – auch ohne dass dies im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist – grundsätzlich zulässig, solange diese dem Arbeitnehmer zumutbar sind.
Die Zumutbarkeit ist nicht gesetzlich definiert. Bei einem Arbeitslosen sieht § 140 Abs. 4 SGB III
zum Beispiel vor, dass bei einer Arbeitszeit von unter sechs Stunden eine gesamt Pendelzeit von zwei Stunden zumutbar ist. Die Rechtsprechung wendet diese Regelung jedoch nicht auf Arbeitsverhältnisse an, vgl. BAG, Urteil vom 17. 8. 2011 − 10 AZR 202/10
. Nach Ihren Angaben spricht sehr viel dafür, dass eine Versetzung nicht zumutbar wäre.
Nun kommt jedoch leider das Aber. Nach Ihren Beschreibungen bezweifle ich, dass eine Versetzung vorliegt. Eine Versetzung bedeutet nämlich die Änderung des vertraglich vereinbarten Arbeitsortes. Da Sie im Arbeitsvertrag jedoch nicht Ort X oder Y angegeben haben, sondern „NRW", ist gesamt NRW Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitsort. Damit handelte s sich gerade nicht um eine Versetzung, sondern der Arbeitgeber unternimmt nur das, was im Vertrag vereinbart ist.
Dass der Vertrag nicht unterschrieben ist, ist unschädlich. Es kommt auf den übereinstimmenden Willen bei Vertragsbegründung ab. Dieser kann auch nur mündlich vorliegen. Bei Ihnen ist davon auszugehen, dass Sie sich in Form des nicht unterzeichneten Vertrages geeinigt haben – ausgeschlossen die gerügten Mängel.
Damit gehe ich leider von der Zulässigkeit der Arbeitgebermaßnahme aus. Ausnahmen können sich nur dann ergeben, wenn zum Beispiel von mehreren Arbeitnehmern Ihrer bisherigen Filiale nur eine in eine andere Filiale muss und einem anderen Mitarbeiter die weitere Fahrt eher zuzumuten wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Aus unseren Filialen werde nur ich in die weiter entfernte Filiale versetzt und es gibt weitere Mitarbeiterinnen, die z.B. einen PKW besitzen und keine Kinder im Kindergarten- oder Gundschulalter haben.
Muß ich diese Arbeitgebermaßnahme in diesem Fall auch noch akzeptieren?
Mit freundlichen Grüßen
Wir diskutieren hier über Ausnahmen vom gesetzlichen Leitbild. Es geht darum, ob der Arbeitgeber so vorgehen darf. Entgegenstehen könnte hier ganz allgemein die bestehende Treue- und Fürsorgepflicht. Damit Sie sich hierauf berufen können, müssen Sie mit den übrigen Mitarbeitern ansonsten vergleichbar sein. Das bedeutet, diese Mitarbeiter müssen exakt die selbe Tätigkeit wie Sie ausführen UND dem Arbeitgeber muss es auch arbeitsrechtlich möglich sein, diese Mitarbeiter an dem anderen Standort zu beschäftigen. Daran könnte es zum Beispiel fehlen, wenn die entsprechenden Mitarbeiter einen anderen Arbeitsvertrag hätten.
Weiter könnte sich aufgrund der Teilzeitbeschäftigung ein Problem ergeben, wenn die anderen Arbeitnehmer in Vollzeit arbeiten. Dann könnte der Arbeitgeber nämlich damit argumentieren, dass er keine Vollzeitkraft "versetzen" möchte, da dies dann von der Kapazitätsplanung nicht mehr passt.