Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich muss während der Teilzeittätigkeit in der Elternzeit kein gesonderter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Wenn Sie in Teilzeit während der Elternzeit arbeiten, besteht Ihr Arbeitsverhältnis in der Form des Teilzeitarbeitsverhältnisses während der Elternzeit fort. Nach Ende der Elternzeit lebt dann automatisch wieder das alte Vollzeitarbeitsverhältnis auf. Dies sollte allerdings rein vorsorglich in der Vereinbarung über die Teilzeittätigkeit aufgenommen werden.
Der von Ihnen zuerst genannten Möglichkeit des Aushilfsvertrages müssen Sie grundsätzlich nicht zustimmen, wenn hierdurch die Konditionen Ihres Arbeitsverhältnisses schlechter werden, als diese bisher im Vollzeitarbeitsverhältnis bestanden haben. Die Vergütung darf lediglich bei einer Teilzeittätigkeit zeitanteilig gekürzt werden.
Die zweite genannte Möglichkeit eines befristeten Ergänzungsvertrages bei Beibehaltung der Konditionen des Arbeitsvertrages ist möglich.
Bei Unterzeichnung eines zusätzlichen Vertrages, gleich welcher Form, müssen Sie somit darauf achten, dass die Teilzeittätigkeit nur bis zum Ende der Elternzeit vereinbart wird und dass Sie durch den neuen Vertrag nicht einen Änderungsvertrag zu Ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis unterzeichnen. Es muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass Sie nach der Elternzeit in den bisher vorhandenen Arbeitsvertrag zurückkehren.
Sollten Sie bei dem Vertrag, den Ihr Arbeitgeber Ihnen anbietet, Bedenken haben, rate ich Ihnen an, den Arbeitsvertrag vorsichtshalber von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung. Allerdings ist mir dazu noch eine generelle Nachfrage eingefallen:
Es ist doch richtig, das Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeitern, das auf den ganzen Betrieb und nicht nur eine Filiale gerechnet wird verpflichtet ist einem während der Elternzeit eine Teilzeitstelle zu schaffen, oder?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Ohne das Vorliegen solcher Gründe darf der Arbeitgeber den Anspruch auf Teilzeit nicht ablehnen. Sollte solche Gründe vorgebracht werden, dann müsste überprüft werden, ob diese Bestand haben.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Anspruch auf Teilzeitarbeit der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)