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Teilzeit während Elternzeit - Schriftform Email

| 5. August 2008 12:18 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:55

Guten Tag!
Ich habe im Mai 2007 Elternzeit beantragt vom 11.06.2007 bis 10.06.2009. Im Nov. 2007 habe ich meinem AG mitgeteilt, dass ich gerne ab Jan. 09 mit 60% Teilzeit arbeiten würde. Am 13. Mai 08 habe ich einen Antrag (vorschriftsmäßig von der Gestaltung her) an eine eMail als Anhang verschickt. Zwischenzeitlich (nach der eMail mit dem Antrag) hat ein Kollege mit 100% gekündigt und eine Frau wurde für den 01.09.2008 mit 100% eingestellt. In meinem Antrag habe ich erwähnt, dass ich auch ab dem 11.08.08 schon langsam wieder anfangen könnte. Am 27.05.08 bekam ich eine kurze eMail von meinem Chef:"das mit Januar müsste möglich sein". Am 17.07.08 bekam ich von meinem AG die Auskunft, dass der Antrag per eMail nicht der Schriftform entspricht, die das Gesetz vorgibt und dass sie außerdem aus dringenden betriebl. Gründen ablehnen müssten, da für meine Elternzeit jemand eingestellt wurde. Ich bin aber der Meinung, die hätten mich beschäftigen müssen, anstatt jemand neues einzustellen. Unser Team umfasst ca. 25 Personen, wovon die meisten Teilzeit arbeiten. Es stellt kein Problem dar, 100% auf mehrere Leute zu verteilen. Ich habe einen unbefristeten Vertrag mit 100%.
Ist das mit der eMail korrekt? Kann ich in dem Fall, dass der Antrag ungültig sein sollte,einen neuen stellen und verlangen, dass die neue Kollegin während der Probezeit wieder entlassen oder reduziert wird, damit ich spätestens ab Januar arbeiten kann? Ich lebe mit meinem Kind alleine und bin auf den Job angewiesen.
Was raten Sie mir??

5. August 2008 | 12:31

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Schriftform wurde hier allein dadurch gewahrt, dass der Arbeitgeber ebenso mit einen Email darauf reagiert hat, ohne einen Mangel zu rügen. Daher wird der Arbeitgeber sich nicht mehr auf eine fehlerhafte Schriftform berufen können.

Ein betrieblicher Grund für die ansich zulässige Anlehung des Arbeitgebers liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit
im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Genau davon ist aber nach Ihrer Schilderung nicht auszugehen, da offenbar Teilzeit gängige Praxis ist.

Nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung wird der Arbeitgeber also kaum mit seiner Weigerung durchdringen können, so dass Sie ihn nochmals schriftlich mit Einschreiben und Rückschein mit einer kurzen Frist von einer Woche zur Zustimmung auffordern sollten. Unterlässt er dieses, wird die arbeitgerichtliche Auseinandersetzung kaum zu umgehen sein. Dazu sollten Sie sich dann anwaltlicher Hilfe bedienen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2008 | 14:41

Seh geehrter Herr Bohle!!

Vielen Dank für diese erfreuliche Auskunft!
Meine Frage ist, gibt es eine Frist innerhalb der ich dieser Ablehnung widersprechen muss bzw. innerhalb der ich die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung ansteuern muss, wenn ja, wie lange ist diese? Gehe ich der Annahme richtig, dass dadurch, dass der Antrag VOR der Neueinstellung gestellt wurde, es nicht mein Problem ist, ob es genügend Arbeit zu vergeben gibt?

Vielen Dank nochmal!!!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2008 | 14:55

Sehr geehrte Ratsuchende,


eine Klagefrist, die wegen der Vermeidung des Anspruchsausschlusses einzuhalten wäre, gibt es nicht.
Allerdings sollten Sie nicht allzulange warten, da Sie ja auch die Rechtssicherheit möglichst zeitnah haben wollen und das Gericht ansonsten eine Verwirkung annehmen könnte. Auch wären - nicht bekannte - vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten.

Mit der zweiten Annahme haben Sie recht; hier liegt es allein im unternehmerischen Risikobereich, wenn die Arbeit nicht ausreichend verteilt werden kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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