Sehr geehrte Ratsuchende,
die Schriftform wurde hier allein dadurch gewahrt, dass der Arbeitgeber ebenso mit einen Email darauf reagiert hat, ohne einen Mangel zu rügen. Daher wird der Arbeitgeber sich nicht mehr auf eine fehlerhafte Schriftform berufen können.
Ein betrieblicher Grund für die ansich zulässige Anlehung des Arbeitgebers liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit
im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Genau davon ist aber nach Ihrer Schilderung nicht auszugehen, da offenbar Teilzeit gängige Praxis ist.
Nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung wird der Arbeitgeber also kaum mit seiner Weigerung durchdringen können, so dass Sie ihn nochmals schriftlich mit Einschreiben und Rückschein mit einer kurzen Frist von einer Woche zur Zustimmung auffordern sollten. Unterlässt er dieses, wird die arbeitgerichtliche Auseinandersetzung kaum zu umgehen sein. Dazu sollten Sie sich dann anwaltlicher Hilfe bedienen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Seh geehrter Herr Bohle!!
Vielen Dank für diese erfreuliche Auskunft!
Meine Frage ist, gibt es eine Frist innerhalb der ich dieser Ablehnung widersprechen muss bzw. innerhalb der ich die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung ansteuern muss, wenn ja, wie lange ist diese? Gehe ich der Annahme richtig, dass dadurch, dass der Antrag VOR der Neueinstellung gestellt wurde, es nicht mein Problem ist, ob es genügend Arbeit zu vergeben gibt?
Vielen Dank nochmal!!!!
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Klagefrist, die wegen der Vermeidung des Anspruchsausschlusses einzuhalten wäre, gibt es nicht.
Allerdings sollten Sie nicht allzulange warten, da Sie ja auch die Rechtssicherheit möglichst zeitnah haben wollen und das Gericht ansonsten eine Verwirkung annehmen könnte. Auch wären - nicht bekannte - vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten.
Mit der zweiten Annahme haben Sie recht; hier liegt es allein im unternehmerischen Risikobereich, wenn die Arbeit nicht ausreichend verteilt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle