Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung möchten Sie keine Teilzeitarbeit während der Elternzeit, sondern Teilzeitarbeit nach Beendigung der Elternzeit ab dem 01.05.2010. Bitte berichtigen Sie mich im Rahmen einer Nachfrage, falls ich falsch liege.
In diesem Fall richtet sich der Anspruch nicht nach dem BEEG; dieses regelte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit nur während der Elternzeit. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit kann sich aber aus § 8 TzBfG
ergeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
In Ihrem Fall müsste daher nun zunächst einmal geklärt werden, ob der Antrag korrekt gestellt wurde oder zumindest als korrekt ausgelegt werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antrag zu spät gestellt wurde, da § 8 II TzBfG
eine Frist von drei Monaten vorsieht. Damit verschiebt sich der Beginn einer möglichen Teilzeitbeschäftigung auf den späteren Zeitpunkt bis zur Einhaltung der Ankündigungsfrist.
Einen ordnungsgemäßen Antrag hätte der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich ablehnen müssen. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Sie können nach Ihrer Schilderung ab dem 01.05.2010 eine Vollzeitbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangen und ab dem 09.05.2010 eine Teilzeitbeschäftigung nach Ihren Wünschen ( einen ordnungsgemäßen Antrag und das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen unterstellt ). Bieten Sie Ihrem Arbeitgeber in diesem Umfang vorab die Arbeitsleistung an. Beschäftigt er Sie nicht, gerät er in Annahmeverzug und hat den Lohn ohne Arbeit zu zahlen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Hallo und vielen Dank vorab für die Antwort. Nur noch mal bitte zur Klarstellung:
Offensichtlich habe ich mich geiirt. Also meine Elternzeit geht offensichtl. nur bis 30.04.10. das ist richtig. Da ich meinen Antrag auf Teilzeit erst am 08.02.10 gestellt habe ( mit Wunschbeginn 01.05.10) und der AG bisher NICHT abgelehnt hat, ist es somit so, dass ich zum 09.05. mit meinen beantragten Stunden anfangen kann? Einschl. der Tage davor Vollzeit? Da ich ja erst Vollzeit wiederkomme, habe ich somit einen Anspruch auf meine alte Stelle ( da sien ca. 3 Stellen meiner EG frei)?
Kann der AG jetzt noch sagen, ich habe einen fehlerhaften Antrag gestellt somit kann ich nicht wiederkommen?
Aber er hat diesbezüglich nie etwas geäußert, also wegen den Daten u.s.w.
Wäre nett wenn sie mir zur Klarstellung dies noch mal beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
C.F.
Sehr geehrte Fragestellerin,
hinsichtlich der konkreten Beschäftigung bitte ich zu beachten, dass Sie eine Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung haben. Dies muss nicht zwingend auf der alten Stelle sein. Welche Beschäftigungsmöglichkeiten insoweit bestehen, hängt von den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages ab, den ich in Ihrem Fall nicht kenne.
Leider bestätigen Sie nun aber, dass die Ankündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Damit gilt Folgendes.
Das BAG hat mit Urteil vom 20.07.2004, Az.: 9 AZR 626/03
insofern entschieden:
" Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die Ankündigungsfrist des § 8 Abs 2 TzBfG
nicht wahrt, ist der Auslegung zugänglich. Es kann so ausgelegt werden, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann. Ein zu kurzfristig gestelltes Änderungsverlangen kann auch dann nicht die in § 8 Abs 5 Satz 2 und 3 TzBfG
geregelten Zustimmungsfiktionen auslösen, wenn der Arbeitgeber sich sachlich auf es einlässt."
Bei der nunmehr geklärten Sachlage kann sich der Arbeitgeber daher tatsächlich noch darauf berufen, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß war und zwar zu kurzfristig und dadurch die Verringerung der Arbeitszeit ablehnen. Die Teilzeitbeschäftigung ab dem 09.05. war -wie gesagt- von einem ordnungsgemäßen Antrag abhängig, der leider nicht vorliegt. Die Ablehnung gilt allerdings nur für die Arbeitszeitverringerung, nicht für die Vollzeitbeschäftigung. Der Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung besteht nach Ende der Elternzeit.
Ich hoffe, die Lage nun noch einmal klargestellt zu haben. M.E. sollten Sie nocheinmal das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Sollte sich keine Einigung erzielen lassen, sollten Sie vorsorglich noch einmal einen ordnungsgemäßen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit stellen. Eine ausdrückliche Ablehnung des Arbeitgebers können Sie ggf. arbeitsgerichtlich überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen