Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Situation ist nicht einfach und kann nachfolgend anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres gebotenen Einsatzes zunächst nur in groben Zügen rechtlich beurteilt werden.
Sie unterliegen in der Tat nicht mehr dem Schutz des für Ihren Fall noch anwendbaren <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/berzgg/index.html" target="_blank">BErzGG</a> (jetzt geregelt im <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/beeg/index.html" target="_blank">BEEG</a>), wonach eine Verringerung der Arbeitszeit insofern unter einfacheren Bedingungen erreicht werden kann als sich der Arbeitgeber nur auf dringende betriebliche Gründe berufen kann, um eine Teilzeitbeschäftigung ablehnen zu dürfen.
Deshalb kommt nur eine Arbeitszeitverkürzung nach dem <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/index.html" target="_blank">TzBfG</a> in Betracht, hier reichen auch einfache betriebliche Gründe aus.
In Ihrem Fall kommt aber noch die Besonderheit hinzu, dass Sie eine bestimmte Zeit der Aufteilung der Arbeitszeit erreichen wollen. Sofern Sie vor der Elternzeit bereits über einen längeren Zeitraum hinweg nur vormittags gearbeitet hätten, könnte Ihnen wiederum ein Anspruch aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/beeg/__15.html" target="_blank">15</a> Abs. 5 Satz 4 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/beeg/index.html" target="_blank">BEEG</a> zustehen.
Ansonsten dürften die Chancen für Sie eher gering sein, wenn der Arbeitgeber tatsächlich nachvollziehbare Gründe dartun kann, weswegen er Sie ausschließlich in dem von ihm vorgeschlagenen Arbeitsrhythmus zu beschäftigen imstande ist. Dies müsste er allerdings im Streitfall beweisen, was auch Ihre Verhandlungsposition für eine einvernehmliche Lösung verbessern kann.
Ohne weitere anwaltliche Begleitung werden Sie das Problem nicht ohne Weiteres in den Griff bekommen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen wenigstens die allgemeinen rechtlichen Grundlagen in verständlicher Form aufzeigen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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