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Teilzeit Arbeitszeiten

24. November 2007 23:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Am 10.05.08 endet meine Elternzeit, ich hatte insgesamt 8 Jahre Elternzeit, da ich in dieser Zeit 4 Kinder bekommen habe. Davor war ich Vollzeit(sei 1993) bei einer Bank beschäftig. Ab Mai möchte ich nun wieder meine Arbeit bei dieser Bank aufnehmen allerdings in Teilzeit von 20 Stunden, Arbeitszeit von Mo- Fr. 08.00 - 12.oo Uhr.

Ich habe dieses bei meinem Arbeitgeber bereits schriftlich beantantragt und war auch bereits zum Gespräch eingeladen.
Dort wurde mir mitgeteilt, das ich in Teilzeit lt.§8TZBfg arbeiten könnte,aber so aufgeteilt, daß ich eine Woche ganztags arbeiten soll und die andere Woche dann ganz frei habe, und das dann immer so im Wechsel.Eine andere Stelle ist zur Zeit angeblich nicht zu besetzen.

Muss ich dieses Angebot von meinem Arbeitgeber jetzt annehmen bzw. dann halt kündigen da ich Nachmittags aufgund der 4 Kinder nicht arbeiten kann oder kann ich auf meine gewünschten Arbeitszeiten bestehen?

Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihre Situation ist nicht einfach und kann nachfolgend anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres gebotenen Einsatzes zunächst nur in groben Zügen rechtlich beurteilt werden.

Sie unterliegen in der Tat nicht mehr dem Schutz des für Ihren Fall noch anwendbaren <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/berzgg/index.html" target="_blank">BErzGG</a> (jetzt geregelt im <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/beeg/index.html" target="_blank">BEEG</a>), wonach eine Verringerung der Arbeitszeit insofern unter einfacheren Bedingungen erreicht werden kann als sich der Arbeitgeber nur auf dringende betriebliche Gründe berufen kann, um eine Teilzeitbeschäftigung ablehnen zu dürfen.

Deshalb kommt nur eine Arbeitszeitverkürzung nach dem <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/index.html" target="_blank">TzBfG</a> in Betracht, hier reichen auch einfache betriebliche Gründe aus.

In Ihrem Fall kommt aber noch die Besonderheit hinzu, dass Sie eine bestimmte Zeit der Aufteilung der Arbeitszeit erreichen wollen. Sofern Sie vor der Elternzeit bereits über einen längeren Zeitraum hinweg nur vormittags gearbeitet hätten, könnte Ihnen wiederum ein Anspruch aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/beeg/__15.html" target="_blank">15</a> Abs. 5 Satz 4 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/beeg/index.html" target="_blank">BEEG</a> zustehen.

Ansonsten dürften die Chancen für Sie eher gering sein, wenn der Arbeitgeber tatsächlich nachvollziehbare Gründe dartun kann, weswegen er Sie ausschließlich in dem von ihm vorgeschlagenen Arbeitsrhythmus zu beschäftigen imstande ist. Dies müsste er allerdings im Streitfall beweisen, was auch Ihre Verhandlungsposition für eine einvernehmliche Lösung verbessern kann.

Ohne weitere anwaltliche Begleitung werden Sie das Problem nicht ohne Weiteres in den Griff bekommen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen wenigstens die allgemeinen rechtlichen Grundlagen in verständlicher Form aufzeigen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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