Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen der hier möglichen ERSTberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich würden dem ausgeschiedenen Mitarbeiter auch 80 % der Tabellenvergütung zustehen, da die zwischen den Tarifvertragsparteien getroffene Übergangsregelung insoweit verbindlich ist und gerade die in §16 des Rahmentarifvertrags enthaltene Regelung einer 40 %-igen Vergütung zumindest zeitweise für das Jahr 2011 abgeändert hat und nach ihrem Inhalt auch bei einem unterjährigen Ausscheiden Anwendung findet, weil diese sich gerade und auch nur auf alle im Jahr 2011 erzielten Vergütungen bezieht.
Grundsätzlich kann insoweit argumentiert werden, dass eine neue tarifliche Regelung wie hier eine alte in rechtlicher Hinsicht prinzipiell in rechtlicher Hinsicht ersetzt, es sei denn es sind weitere oder Ausnahmeregelungen hierzu zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden. Ob dies allerdings seinerzeit der Fall gewesen ist, lässt sich nur durch vollständige Überprüfung des gesamten Tarifvertrages genau feststellen, so dass Ihnen für eine solch ergänzende Prüfung des gesamten Tarifvertragswerkes einschließlich aller Folge- und Übergangsregelungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts vor Ort anzuraten ist.
Dringende Fristen sind dabei hier auf den ersten Blick nicht ersichtlich, da es um offene Vergütungsansprüche geht, welche grundsätzlich der normalen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Allerdings wäre insoweit ebenfalls zu beachten, dass es ggf. auch für die Geltendmachung dieser Ansprüche arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen geben kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine richtige Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Sehr geehrter Herr Joschko,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Ich bin skeptisch, ob die Logik - neu ersetzt alt - allein ausreicht, da §16 Nr. 6 (s.o.), auf den sich der AG beruft, ja auch im neuen Tarifwerk vorhanden ist. So ist m.E. auch die Formulierung "Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regelungen des §16 des Rahmentarifvertrags." zu verstehen.
Hilfreich wäre vielmehr eine materielle Vorschrift, die eine objektive Diskriminierung von Arbeitnehmern nach dem Ausscheidezeitpunkt - wie hier für 2011 gemäß Wortlaut im Vertragswerk angelegt 40% vs. mind. 80% - verbietet. Meine konkrete Nachfrage: können Sie mir bitte ein/zwei einschlägige Urteile oder Rechtsgrundsätze hierzu benennen, auf die ich mich im Streitfall berufen könnte?
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich die Erfolgschancen möglicher weiterer Schritte genau abwägen muss. Ohne etwas Konkreteres an der Hand zu haben, von dem ich selbst auch überzeugt bin, ist der mögliche materielle Gewinn dann doch leider zu begrenzt, das Risiko einer Niederlage in Kauf zu nehmen.
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Aus hiesiger Sicht dürfte auch dann die 80%-Regelung für das Jahr 2011 anwendbar sein, selbst wenn § 16 Nr.6 des Rahmentarifvertrages beibehalten wurde. Die Übergangsregelung im Zusammenhang mit der weiteren Regelung "Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regelungen des §16 des Rahmentarifvertrags" besagt schließlich gerade, dass zwar 16 Nr.6 DEM GRUNDE NACH weiterhin gilt jedoch mit der Besonderheit, dass dieser bzw. die darin geregelte erfolgsabhängige Vergütung übergangsweise DER HÖHE NACH abgeändert gilt. Wie schon gesagt sollten aber für eine endgültige Einschätzung alle einschlägigen Tarifnormen vollständig im Zusammenhang überprüft werden (und nicht wie hier nur auszugsweise), denn sicherlich ergeben sich dann im vertraglichen Zusammenhang aller weiteren Regelungen Auslegungsmöglichkeiten und –grundsätze auf Basis dessen, was die Tarifvertragsparteien seinerzeit tatsächlich gewollt hatten. Insoweit kann man sich momentan vorbehaltlich einer vollständigen Überprüfung der Verträge erst einmal nur darauf berufen, dass die Übergangsregelung als neuere Regelung § 16 Nr.6 des Rahmentarifvertrages jedenfalls der Höhe nach (alte Regelung) zeitweise verdrängt. Dieser Rechtsgrundsatz findet sich in § 10 TVG
, wonach mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags Tarifnormen, die für den Geltungsbereich des Tarifvertrags oder aber eben auch Teile desselben erlassen worden sind, außer Kraft treten, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt