Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es kommt zunächst darauf an, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet und was dieser zu Überstunden regelt. Ich gehe nach Ihren Angaben aber davon aus, dass weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung existieren.
natürlich können mündlich Absprachen getroffen werden, es stellt sich dann nur regelmäßig die Frage der Beweisbarkeit. Desweiteren ist von Bedeutung ob es für die Behandlung von Überstunden eine betriebliche Übung gibt, also eine übliche Handhabung ohne besondere Absprache.
Wenn keine Ausschlussfristen greifen, wofür ich keinen Ansatz sehe, dann gilt die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB
. Beginn der Verjährung ist immer das Jahresende in dem der Anspruch entstanden ist. Die Überstunden aus 2010 verjähren also mit Ablauf des 31.12.2013.
Die Rechtsprechung des BAG geht aktuell dahin, dass Arbeitnehmer die unter der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung verdienen, eine Vergütungserwartung haben(BAG vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10
; BAG vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10
).
Auch ohne konkrete Regelung im Arbeitsvertrag müssen Überstunden gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als leitender Angestellter eine herausgehobene Stellung hat und entsprechend viel verdient.
Zu zahlen ist die durchschnittliche Vergütung, es kann dabei die von Ihnen genannte Formel verwendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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