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TVÖD rückwirkende volle Erwerbsminderungsrente und Abgeltung Urlaubsanspruch

| 2. Mai 2019 07:11 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Zusammenfassung

Wie verhält es sich mit Urlaubsansprüchen, wenn ich Erwerbsminderungsrente erhalte?

Nach § 33 II TVöD endet Ihr Arbeitsverhältnis am Ende des Monates, in dem Ihnen der Rentenbescheid über die unbefristet Erwerbsminderungsrente zugestellt wurde. Urlaubsansprüche wandeln sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Urlaubsabgeltungsansprüche. Daher können Urlaubsansprüche auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde zunächst ab 1.12.2017 die unbefristete Teil-EM gewährt.
Nun erhielt ich aktuell den Rentenbescheid über die unbefristete volle EM, ab 1.12.2017.
Ich bin seit November 2017 ununterbrochen krank geschrieben und beziehe zurzeit noch ALG 1.
Meinem Arbeitgeber, Öffentlicher Dienst, bin dort beschäftigt seit 1992 (und vorher schon 5 Jahre nahtlos in einer anderen Behörde ÖD), habe ich sofort den aktuellen Rentenbescheid zugesandt und um weitere Veranlassung gebeten. Es sei angemerkt, dass ich wegen Bossings zweimal zusammenbrach und die daraus erfolgte psychische Erkrankung Hauptgrund für die frühe Rente ist und mein Arbeitgeber nicht den geringsten Wert darauf legte, dass ich wieder komme..... Nun hat sich das ja mit der Gewährung der vollen EM-Rente für ihn erledigt, wenn ich es richtig sehe? (Auflösende Wirkung)? Worauf habe ich nun Anspruch, in Bezug auf Urlaubsabgeltung usw.? Es sei gesagt, dass man nach Gewährung der unbefristeten Teil-EM seinerzeit zunächst den Krankengeldzuschuss von mir zurückforderte und erst auf MEINE Bitte hin den Betrag mit offenem Urlaub verrechnete.... Man möchte mich so billig wie möglich los werden, nach so vielen Jahren. Worauf habe ich nun konkret Auszahlungsanspruch, worauf muß ich achten? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 33 II TVöD endet Ihr Arbeitsverhältnis am Ende des Monates, in dem Ihnen der Rentenbescheid über die unbefristet Erwerbsminderungsrente zugestellt wurde.

Urlaubsansprüche wandeln sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Urlaubsabgeltungsansprüche. Der Urlaub für das Kalenderjahr 2017 ist spätestens am 31.03.2019 verfallen.

Daher können Sie noch die Urlaubsabgeltungsansprüche für das Kalenderjahr 2018 und den anteiligen Urlaub für das Kalenderjahr 2019 geltend machen. Achten Sie darauf, dass Sie die 6 monatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche einhalten. Ansonsten verfallen diese.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2019 | 13:04

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hauser,
vielen Dank für Ihre prompte und sehr informative Antwort!
Meinen Anspruch habe ich direkt mit der Übermittlung des Rentenbescheides an meinen Arbeitgeber schriftlich formuliert.
Leider endete der Anspruch für 2017 ja zum 31.03.2019, wie Sie schreiben.
Der Rentenbescheid vom 17.04.2019, der bei mir eintraf, beendet das Arbeitsverhältnis ja dann zum 30.04.2019

Es standen noch etliche Urlaubstage aus 2017 auf meinem Konto.
Gibt es keine Möglichkeit, dass ich diese doch ausgezahlt bekomme, da ich ja wegen Erkrankung ab 11. 2017 nahtlos krankgeschrieben war und somit keinerlei Urlaub mehr abgelten konnte?

Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2019 | 17:48

Sehr geehrter Fragesteller,

leider gibt es keine Möglichkeit mehr, Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2017 zu erhalten. Normalerweise verfällt Urlaub spätestens am 31.03 des Folgejahres. Nur bei Langzeiterkrankten wie Ihnen verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach dem Urlaubsjahr. Daher sind die Urlaubsabgeltungsansprüche für das Kalenderjahr 2017 am 31.03.2019 verfallen.

Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 2. Mai 2019 | 18:46

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