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Urlaubsabgeltung bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

| 12. März 2022 12:05 |
Preis: 80,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Frage(n):

ich habe in Teilzeit 22 Stunden/Woche gearbeitet.
Seit 3.8. 2020 bin ich dauerhaft erkrankt.
Ausgesteuert aus dem Krankengeld wurde ich im Januar 2022.
Anschließend habe ich für ein paar Wochen ALG1 erhalten.

Anfang Februar 2022 habe ich dann 2 Rentenbescheide erhalten:
1. eine unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente rückwirkend seit 1.9.2020 und
2. eine befristete volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend seit 1.3.2021 (Arbeitsmarktrente).

Meinem Arbeitsverhältnis liegen die Bestimmungen des TVÖD Bund zugrunde (so stehts im Arbeitsvertrag).

Mein Arbeitgeber und ich gehen beide davon aus, dass mit Zugang des Rentenbescheides über die unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis endet ohne dass es einer Kündigung bedarf und zwar zum Ende des Monats in dem der Bescheid zugegangen ist. Entsprechend haben wir uns mündlich auf den 28.2.2022 als Ende des Arbeitsverhältnisses geeinigt.

Ich denke/vermute nun, dass ich einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe. (Ich gehe bei der Vermutung davon aus, dass ein Urlaubsanspruch auch entsteht wenn ich durchgehend erkrankt bin?)
Wenn dem so ist müssten sich seit Beginn meiner Erkrankung entsprechend folgende Zeiten angesammelt haben:
Für 2020 nicht genommener Resturlaub zum Zeitpunkt des Krankwerdens: 4 Wochen
Für 2021 kompletter Jahresurlaub: 6 Wochen
Für 2022 Urlaubsanspruch bis zum 28.2.2022: 1 Woche.

Meine konkreten Fragen:
1.(die wichtigste Frage):
Wie bewerten Sie den Anspruch auf Urlaubsabgeltung? Habe ich einen Anspruch? In welcher zeitlichen Höhe? Für welche Zeiträume (ab 2020?)? Und bis wann/wie muss ich den Anspruch geltend machen?

2.:
Gern hätte ich auch die folgende Hintergrundfrage beantwortet, um sicher zu sein, dass bislang alles korrekt gelaufen ist:
Entspricht das Vorgehen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den geltenden arbeitsrechtlichen / tarifrechtlichen Bestimmungen?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2022 | 11:30

Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
vielen Dank für die schnelle und informative Antwort.

Eine Nachfrage möchte ich allerdings stellen, da ich ihre Aussage in diesem Punkt nicht ganz verstanden habe.

Sie schreiben, dass mein Anspruch auf Abgeltung sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bezieht.

Der TVÖD Bund legt im § 26 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen fest. Dieser ist bis zum 31.3. (bzw. 31.5.) des Folgejahres zu nehmen.

Diese Regelung müsste doch zumindest auf den Jahresurlaub von 2021 anwendbar sein oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2022 | 18:29

Guten Abend,
Sie sehen das richtig. Natürlich können Sie die tariflichen Regelungen uneingeschränkt für sich beanspruchen

Ergänzung vom Anwalt 12. März 2022 | 18:24

Das BAG sieht die Notwendigkeit der "uni­ons­rechts­kon­form Ausle­gung" des § 7 Abs. III S. 3 BUrlG, der eine Über­tra­gung des Ur­laubs nur bis zum Ende des ers­ten Quar­tals des Fol­ge­jah­res vorsieht (31.03.).

Der Ur­laubs­an­spruch verfällt daher bei lan­ger Krank­heit 15 Mo­na­te nach Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res, d.h. auch oh­ne arif­ver­trag­li­che Re­ge­lung.

[BAG, Ur­teil vom 07.08.2012
(Az.: 9 AZR 353/10)] mit Bezug auf
das EuGH-Ur­teil vom 22.11.2011 in
Sa­chen KHS (Az.: C-214/10)].

Das be­deu­tet im Klar­text nach der ak­tu­el­len Recht­spre­chung des BAG:

Bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses am 28.02.2022 erfolgt noch die Ab­gel­tung des ge­setz­li­chen Min­des­t­ur­laubs von 20 Ta­gen pro Jahr für 2 Jahre. Der Ur­laub für 2020 wird am 31.03.2022 ver­fal­len, der Ur­laub für 2021 wird am 31.03.2023 und der für 2022 wird pro rata gewährt.

Soweit in Ihren Arbeitsvertrag nichts zum Rentenbezug geregelt ist, endet Ihr Arbeitsverhältnis auch nicht automatisch mit Bezug oder Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente, auch nicht, wenn diese von Dauer sein sollte.

In diesen Fällen ist eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist natürlich möglich aber auch notwendig.
Oder ein Aufhebungsvertrag!

Gem. § 33 Abs. II TVöD endet das Arbeitsverhältnis aber mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugestellt wird.
Das Arbeitsverhältnis endet jedoch frühestens 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung durch den Arbeitgeber.

Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist gem. § 623 BGB nichtig.

Bewertung des Fragestellers 15. März 2022 | 12:03

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die Antwort hat mir weiter geholfen. Meine konkreten Fragen wurden weitestgehend beantwortet.
Gewünscht hätte ich mir allerdings eine größere Differenziertheit und etwas mehr Ausführlichkeit für mein doch überdurchschnittlich hohes Gebot. Insbesondere das Eingehen auf die Unterscheidung zwischen tariflicher und gesetzlicher Regelung in meinem konkret geschilderten Fall hat mir in der Antwort gefehlt. Auch meine Nachfrage wurde zwar eindeutig aber recht sparsam mit Worten beantwortet. Da bleibt ein Rest an Unzufriedenheit bei mir.
Nichtsdestotrotz habe ich dann anschließend in einem Kommentar zum TVÖD die für mich wichtige Unterscheidung erläutert gefunden.
Also ist die Sache jetzt für mich rund. :-)

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