Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
vielen Dank für die schnelle und informative Antwort.
Eine Nachfrage möchte ich allerdings stellen, da ich ihre Aussage in diesem Punkt nicht ganz verstanden habe.
Sie schreiben, dass mein Anspruch auf Abgeltung sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bezieht.
Der TVÖD Bund legt im § 26 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen fest. Dieser ist bis zum 31.3. (bzw. 31.5.) des Folgejahres zu nehmen.
Diese Regelung müsste doch zumindest auf den Jahresurlaub von 2021 anwendbar sein oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank
Guten Abend,
Sie sehen das richtig. Natürlich können Sie die tariflichen Regelungen uneingeschränkt für sich beanspruchen
Das BAG sieht die Notwendigkeit der "unionsrechtskonform Auslegung" des § 7 Abs. III S. 3 BUrlG, der eine Übertragung des Urlaubs nur bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres vorsieht (31.03.).
Der Urlaubsanspruch verfällt daher bei langer Krankheit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. auch ohne arifvertragliche Regelung.
[BAG, Urteil vom 07.08.2012
(Az.: 9 AZR 353/10)] mit Bezug auf
das EuGH-Urteil vom 22.11.2011 in
Sachen KHS (Az.: C-214/10)].
Das bedeutet im Klartext nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG:
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2022 erfolgt noch die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen pro Jahr für 2 Jahre. Der Urlaub für 2020 wird am 31.03.2022 verfallen, der Urlaub für 2021 wird am 31.03.2023 und der für 2022 wird pro rata gewährt.
Soweit in Ihren Arbeitsvertrag nichts zum Rentenbezug geregelt ist, endet Ihr Arbeitsverhältnis auch nicht automatisch mit Bezug oder Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente, auch nicht, wenn diese von Dauer sein sollte.
In diesen Fällen ist eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist natürlich möglich aber auch notwendig.
Oder ein Aufhebungsvertrag!
Gem. § 33 Abs. II TVöD endet das Arbeitsverhältnis aber mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugestellt wird.
Das Arbeitsverhältnis endet jedoch frühestens 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung durch den Arbeitgeber.
Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist gem. § 623 BGB nichtig.