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Studiengebühren (nur) einem Elternteil auflasten?

17. August 2012 21:50 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Muss ein geschiedener Vater die hohen Studiengebühren einer privaten Hochschule für seine Tochter komplett alleine tragen, oder kann er auf günstigere Alternativen bestehen?

Nach dem BGB umfasst der Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung. Der Unterhaltsbedarf richtet sich dabei nach den Lebensverhältnissen der Eltern und muss "angemessen" sein. Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile unterhaltspflichtig, sofern sie leistungsfähig sind. Die Mutter muss sich beteiligen, wenn sie mehr als den Selbstbehalt verdient. Zur konkreten Frage der Studiengebühren gibt es noch keine eindeutige Rechtsprechung. Bei durchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann das Kind auf einen Bildungskredit verwiesen werden.

Eine junge Frau hat ihr Abi gemacht. Die Eltern der jungen Frau sind geschieden, sie lebt bei der Mutter. Der Vater ist selbständig und der deutlich besser Verdienende.Sie wohnt im Havelland und möchte in Berlin studieren. Andere Studienorte lehnt sie ab, weil Berlin einfach "näher an zu Hause ist".
Ihr Wunsch ist der Studiengang Tourismus- und Eventmanagement(Bachelor), (Erststudium), der mit ganz wenigen Ausnahmen in Deutschland fast nur an privaten Hochschulen und Fachhochschulen angeboten wird, meist 6 Semester und die verlangen deutlich erhöhte Studiengebühren. In Berlin kamen zunächst 2 private Hochschulen in die nähere Auswahl der jungen Frau, andere wurde ausgeschlossen, da u.a. ein vorher abzuschließender Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb nötig wäre. Ein Interesse an einem dualen Studiengang war nicht vorhanden. Ein staatliches Angebot gibt es in Berlin und Umgebung nicht.
Nachdem sich die junge Frau beworben und auch Eignungstests an diesen Schulen absolviert hat, hat sie innerhalb einer Woche von beiden eine vorläufige Zulassung bekommen. Kosten1: 590€ monatlich zuzüglich 500 € Immatrikulation und Prüfungsgebühr. Zusätzliche , noch nicht benannte Kosten für Auslandssemester (16 Wochen)!! würden noch hinzukommen. Kosten 2: 675€ monatlich zuzüglich 800€ Imm+ Bachelorgebühr sowie zu jedem Semester 180 € Prüfungsgebühr. Sie entschied sich für die günstigere Schule und forderte ihren Vater ultimativ auf, die Kostenübernahme zu gewähren. Da er bereits Unterhaltskosten von 670-184 = 486€ an Studentenunterhalt an sie mit Beginn des Studiums zu zahlen hätte, empfindet er die Belastung persönlich als zu hoch. Rein rechnerisch ist er in der Lage, die Kosten zu tragen. Er fragt sich allerdings, ob er zwingend haftbar gemacht werden kann. Er fand eine dritte private Hochschule in Berlin, Kosten 420 € pro Monat ohne weitere Nebenkosten mit freier Aufnahmekapazität und stellte sie seiner Tochter vor. Weiterhin stellte er sich auf den Standpunkt, dass auf Grund des hohen Unterhalts und Schulbetrages eine einseitige Belastung zu seinen Lasten unangemessen wäre und machte den Vorschlag, dass seine Tochter sich in Form eines Bildungskredites (Abdeckung von 200€ pro Monat) sich an den Kosten beteiligen möge. Bafög konnte ausgeschlossen werden.
Die Tochter lehnte das Ansinnen ab, sich einer günstigeren Schule zuzuwenden mit der Begründung, dass dort Spanisch als Zweitsprache nicht gefördert und nicht im Unterrichtsplan enthalten wäre, zudem auch keine Auslandssemester angeboten würden. Daraus schloss sie eine minderwertige Studienqualität. Auch den Vorschlag, sich an den Kosten zu beteiligen, lehnte sie ab. Zwischen den geschiedenen Eltern gibt es kein Kommunikation.

MUSS der Vater die Studiengebühren alle alleine bezahlen? Hat eine Klage gegen ihn wegen Übernahme der Kosten der Wunschschule Erfolg? Hat die Tochter Recht, indem sie auf „ihrer"Schule beharrt und die Kostenübernahme fordert ? Oder kann ihr mit Recht der günstigere Studienplatz zugemutet werden? Kann der Tochter evtl. einer der seltenen staatlichen Studienplätze in Heide bei Hamburg zugemutet werden? Ist ihr eine Kostenbeteiligung in Form eines Bildungskredites o.ä zumutbar?? Oder muss nicht auch die berufstätige Mutter einen Teil der Kosten tragen? Zu versteuerndes Jahreseinkommen der Eltern 18000 € und 68000 €.
Was ist wem zumutbar?
Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Generell gilt beim Volljährigenunterhalt, dass das Berufsziel selbst bestimmt wird. Das volljährige Kind bestimmt grundsätzlich das Fach und den Ort des Studiums selbst. Es gilt aber ein Gebot der Rücksichtnahme. Ihr Fall ist sicher grenzwertig. Bei Gleichwertigkeit müsste sicher die günstigere Schule gewählt werden. Es wäre im Detail zu prüfen, wie wichtig Spanisch als Zweitsprache ist und ob man dies auch anderweitig abdecken könnte. Auch die Frage des Auslandssemsters kann man pauschal nicht beantworten. Es spricht nach meiner Sicht einiges dafür, dass man den Anspruch Ihrer Tochter auf die günstigere Schule (420 €) beschränken könnte. Sicher ist dies aber keinesfalls, hier müssten alle Fakten bekannt sein. Letztlich wäre es unsicher, wie das Familiengericht die Sache einschätzen würde.

Bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen kann die Tochter sicher nicht auf eine staatliche Schule verwiesen werden. Hier gilt die Wahlfreiheit.

Bei Volljährigen haften die Eltern anteilig nach Quote für den Barunterhalt, also für die 670 € - Kindergeld und zzgl. Studienkosten. Allerdings beträgt der Selbstbehalt nach den Leitlinien des KG Berlin 1150 € netto im Monat. Bei einem Einkommen der Kindesmutter 18000 € brutto würde man bei Steuerklasse 1 ungefähr ein netto von 1075 € erzielen. Die Kindesmutter würde den Selbstbehalt nicht erreichen und Sie haften für den Unterhalt alleine.

Auf einen Bildungskredit können Sie Ihre Tochter nicht verweisen, hier geht der Unterhaltsanspruch vor.






Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt


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