Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Kann mein Vorgesetzter vor diesem Hintergrund die Stundenabsprache widerrufen bzw. meine Einsatzzeiten reduzieren?
Es kommt darauf an, was zwischen Ihnen vereinbart wurde. Wenn es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, die besagt, dass Sie in vorlesungsfreien Zeiten 40 Wochenstunden arbeiten, kann der Arbeitgeber nicht eigenmächtig die Stunden kürzen bzw. Sie erhalten LFZ für die volle Stundenzahl. Gibt es keine solche Vereinbarung bzw. nur eine mündlich getroffene und steht in Ihrem Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 20 h, müssten Sie beweisen, dass in vorlesungsfreien Zeiten eine Anhebung der Stundenzahl vereinbart war. Dies kann über Zeugen geschehen, zB. wenn Sie in allen Semesterferien so geabreitet haben. Steht in Ihrem Arbeitsvertrag nur, dass die Stundenanzahl flexibel zu gestalten sind, müsste man auf die vergangenen Jahre abstellen und diese Praxis zugrundelegen. Also wieder, wenn Sie in der vorlesungsfreien Zeit üblicherweise, beweisbar mehr gearbeitet haben, kann man dies als Vereinbarung ansehen.
2. Würde ich nun für die restlichen 2 Wochen krank geschrieben werden, auf welcher Grundlage müsste dann die Lohnfortzahlung erfolgen? Auf Basis der vereinbarten oder der reduzierten Stunden bis zum Monatsende?
Im Grunde steht die Antwort bereits oben. Wenn Sie nachweisen können, dass eine Bereinbarung zur Mehrarbeit vorliegt, erhalten Sie die LFZ für die Mehrarbeit, ansonsten nur für die reduzierten bzw. die üblichen Stunden.
3. Sollte ich darauf verweisen, dass ich diese Änderung nicht anerkenne und an den Tagen an denen ich nicht krank geschrieben bin, auch arbeiten gehen, wenn die Gesamtstunden dann das ursprüngliche Maß von 40-Wochenstunden erreichen würden?
Ja, Sie erkennen die Änderung nicht an und arbeiten an „gesunden" Tagen wie vereinbart.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Liebe Frau Anwältin,
besten Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
In der Tat wurde es in den vergangenen Jahren so gehandhabt, dass ich ausserhalb der Vorlesungszeiten deutlich mehr Stunden gearbeitet habe. In der jetzigen Situation habe ich die Stunden für den kompletten Monat in einer Übersicht aufgestellt mit meinem Vorgesetzten per Mail abgestimmt, nun möchte er zumindest die letzten beiden Wochen dieses Monats reduzieren mit eben der genannten Begründung. Sollte ich auf die vereinbarten Stunden bestehen?
Gibt es einen entsprechenden §, der meinen Anspruch auf LFZ untermauert?
Können betriebliche Gründe die ad hoc Reduzierung der vereinbarten Stunden innerhalb des laufenden Monats begründen und wenn ja, was könnten das bspw. für Gründe sein?
Ich bedanke mich für Ihre Antwort und wünsche Ihnen ein schönes We.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Mailverkehr und die damit zugrunde liegende Vereinbarung reicht aus. Bestehen Sie auf den vereinbarten Stunden.
Nach § 3 EntFG haben Sie einen Anspruch auf Lonfortzahlung im Krankheitsfall. Nach § 4 des EntFG gilt dann folgendes: "Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen."
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwalt -