Sehr geehrte Fragestellerin,
vom Grundsatz her gilt zunächst einmal folgendes: Strom, der in Anspruch genommen worden ist, ist selbstverständlich auch zu bezahlen, d.h. die offenen Forderungen des Anbieters müssen von Ihnen ausgeglichen werden, soweit keine Verjährung eingetreten ist.
Es gilt hierfür die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende das Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit Übersendung der Rechnung. Sofern Sie also erst im Jahr 2009 eine Rechnung erhalten haben, kann Beginn der Verjährung erst Ende 2009 sein, die Forderungen wären demnach erst Ende 2012 verjährt.
Ein Anspruch auf Vereinbarung einer Ratenzahlung besteht per Gesetz nicht, bevor der Strom abgestellt werden kann, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Zahlungsrückstand muss angemahnt worden sein und die Einstellung der Versorgung muss angedroht worden sein.
Die Sperrung der Versorgung darf frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser Androhung erfolgen. Der für Sie wichtigste Aspekt: Es ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. es müssen die Folgen für Sie als Verbraucher, sowie Ihre Zahlungsfähigkeit und Ihr Zahlungswille gegeneinander abgewogen werden.
Aus Abwägung der Gesamtumstände ergibt sich in der Regel dann doch die Vereinbarung einer Ratenzahlung.
Es empfiehlt sich, die Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt vor Ort führen zu lassen, der den gesamten Sachverhalt nochmals zusammenstellt und den Anbieter auch auf seine eigenen Versäumnisse - die ja mit zu diesem Zahlungsrückstand geführt haben - hinweist. Sollte dennoch der Strom gesperrt werden, können Sie mit Hilfe des Anwaltes ggfs. im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Gericht die vorläufige Weiterversorgung sicherstellen. Auch das Gericht wird in seiner Entscheidung die oben beschriebene Interessenabwägung vornehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier eine erste Hilfe bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwälti -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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