Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB
3 Jahre und beginnt gemäß § 199 BGB
mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist.
Da Sie bei der Ummeldung in 2001 alle für die Abrechnung wesentlichen Fakten mitgeteilt haben, insbesondere das Vorhandensein von HT und NT Zählern, war der Stromanbieter auch in der Lage, die Abrechnung korrekt vorzunehmen.
Damit sind alle Forderungen aus Stromverbräuchen, die bis zum 31.12.2005 erfolgt sind, verjährt. Sie sollten sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Verwirkung liegt bei noch nicht verjährten Forderung nur ganz ausnahmsweise vor, ich sehe hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stromverbräuche ab 2006 verwirkt sein könnten.
Eine evt. Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung hat keinen Einfluss auf die Verjährung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr RA Otto,
vielen dank für die schnelle, prägnante Antwort.
Unklar ist mir allerdings noch die Berechnung des
genauen Termins bis zu dem die Forderungen verjährt sind.
Sie gehen vom 31.12.2005 aus, mein Stromanbieter sagt dass alle
Forderungen ab dem 01.04.2004 noch nicht verjährt sind. Wobei mir
klar ist das laut § 195, 199 BGB der Stichtag eigentlich immer auf einen 31.12. fallen müsste. Könnten Sie mir da noch auf die Sprünge
helfen ?
Danke und schönen Feierabend
Nun ja, Ihr Stromanbieter versucht Honig aus der Tatsache zu saugen, dass die Abrechnung immer erst zum 31.03. des Folgejahres erfolgt ist.
Entstanden ist der Zahlungsanspruch aber nicht erst mit der Abrechnung, sondern bereits mit der Lieferung des Stromes.
Sie sollten mit Ihrer Ansicht hart bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt