Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1.) Die Forderung aus 2006 ist nicht verjährt, da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die Forderungen aus 2004 und 2005 sind nicht zwingend verjährt, da bei Verträgen mit Schlußrechnung die Verjährungsfrist oft erst mit Stellung der Schlußrechnung beginnt. Da die Schlußrechnung erst 2006 gestellt wurde, ist die Verjährung möglicherweise nicht gegeben. Eine präzisere Beurteilung ist ohne Kenntnis der Unterlagen leider nicht möglich.
Das Datum 2004 dürfte wohl ein Schreibfehler sein.
2.) Die Anwendbarkeit des § 315 BGB
ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch eher zweifelhaft, da keine Anzeichen einer unbilligen Leistungsfestsetzung vorliegen. Vorliegend geht es um die Frage, ob eine Nachzahlung geschuldet wird und wer diese schuldet, nicht um die Frage, ob der festgesetzte Stromtarif unbillig ist.
3.) Ihre angekündigte Vorgehensweise ist grundsätzlich gut, jedoch sollten Sie die Zahlung unter Hinweis auf die nicht erfolgte bzw. Ihnen nicht zugestellte Abschlußrechnung bzw. Detailaufstellung verweigern. Zusätzlich sollten Sie die Angelegenheit einem Anwalt zur detaillierten und vollumfänglichen Beratung vorlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 17.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Danke für Ihre Antwort.
zu 1) Der Aspekt der Schlussrechnung ist durchaus interessant. Lt. AVBEltV wird jedoch ausgesagt: "Der Elektrizitätsverbrauch wird (...) in (...) Zeitabständen, die (...) 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet." Damit stellt sich für mich die Frage, ob es in diesem Sinne überhaupt rechtens ist eine Schlussrechnung für 3 Jahre gesamthaft zu erstellen. Denn lt. Zahlungsaufforderung ist kein Zeitraum für diese Re. angegeben. Wie bewerten Sie das?
zu 2) Für mich ist die Frage offen geblieben, wann aus rechtlicher Sicht die Rechnung fällig war/ist, da dies maßgeblich für den Anspruch auf Mahnkosten ist. Aus meiner Sicht kann ohne Detailaufstellung keine Fälligkeit vorliegen. Oder ist dies anders zu bewerten?
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu 1.) Angesichts dieser Vorschrift wäre eine Schlußrechnung über drei Jahre in der Tat nicht zulässig.
zu 2.) Ohne Detailaufstellung ist in der Tat keine Fälligkeit gegeben, daher hatte ich auch geraten, die Zahlung unter Hinweis auf die nicht zugestellte Detailaufstellung zu verweigern.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt